Ich habe immer irgendwie das Gefühl dass evtl. noch ein Missverständnis offen sein könnte

.
Ich meinte dass wenn man es z.B. vor 5 Jahren zulässt, und vor 4 Jahren abmeldet, es immer noch erneut zugelassen werden kann.
Nicht persönlich nehmen (die Ablehnung klag echt überzeugend, bis ich kleine Zweifel hatte

), aber ich habe es gewagt mal Gemini (hatte vor einiger Zeit eine 2.5 im juristischen Staatsexamen, könnte jetzt noch besser sein)^zu fragen, und einen meiner 5 freien "Deep Research"-Token pro Monat zu investieren.
Zuerst mal, woher die Gewissheit dass die Euro-Klasse es absolut unmöglich macht?
Juristen die das sagten? Oder Leute beim Amt (die sind auch nicht allwissend)?
Oder Hörensagen von Leuten die es wollten, aber nicht schafften?
Denn dann gilt auch wieder, wenn die Leute beim Amt keine Ahnung haben...
Ich weiß nicht wo es als erstes fuhr, aber ich habe es damals um evtl. 2001, 2012 herum in Österreich bei Wien für ich glaube .€1.100 gekauft.
Einfach das Versicherungskennzeichen mitgebracht und ohne neues "Pickerl" der in Ö. jährlichen HU/AU bei Passau über die Grenze zurück Richtung Köln.
Evtl. hatte es also sogar mal eine amtliche Zulassung.
Aber das ist evtl. wirklich egal.
Evtl. ist der juristische KI-Text da wirklich im Recht.
Mein Prompt war 1403 Zeichen (195 Wörter) lang, und ich habe das Ergebnis noch mal mit 2066 Zeichen (310 Wörter) Prompt korrigieren/Ergänzen lassen.
Ich bin kein Jurist, aber es klingt gut.
Gefordert war auch, dass es an die Öffentlichkeit gerichtet und dem Amt gegenüber wie ein Jurist die Zulassungsfähigkeit vertreten soll.
Hier der Text von Gemini:
Denkschrift und rechtliches Gutachten zur freiwilligen Zulassung eines Leichtkraftfahrzeugs (L6e)
Einleitung: Zweck und Gegenstand des Gutachtens
Die vorliegende Denkschrift dient als juristisches Gutachten zur Klärung der rechtlichen Voraussetzungen und Konsequenzen der freiwilligen Zulassung eines Leichtkraftfahrzeugs der Klasse L6e. Anlass ist die Absicht eines Fahrzeughalters, ein seit dem Jahr 1998 in Betrieb befindliches Fahrzeug, konkret ein Ligier Ambra GLS , von einem jährlichen Versicherungskennzeichen auf ein amtliches Kennzeichen umzumelden.
Die zentrale Fragestellung richtet sich an die zuständige Zulassungsbehörde und betrifft die potenzielle Anwendbarkeit von Regelungen, die im Normalfall ausschließlich für Neufahrzeuge gelten. Im Fokus stehen dabei insbesondere die Befreiung von der turnusmäßigen Hauptuntersuchung (HU/AU), die Nicht-Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer (KFZ-Steuer) sowie die entscheidende Frage nach der Relevanz der für Neuzulassungen maßgeblichen EURO-Abgasnormen.
Ziel dieses Gutachtens ist es, die rechtliche Systematik hinter dem Vorgang der „freiwilligen Zulassung“ präzise zu analysieren und eine belastbare Argumentationsgrundlage zu schaffen, die den Fortbestand der für diesen Fahrzeugtyp vorgesehenen Ausnahmen gewährleistet. Die nachfolgenden Ausführungen sollen die zuständigen Sachbearbeiter in die Lage versetzen, den Antrag sachgerecht zu bearbeiten und die Zulassung zu ermöglichen, ohne das Fahrzeug den für Altfahrzeuge sachfremden und unverhältnismäßigen Anforderungen zu unterwerfen.
1. Die rechtliche Klassifizierung des Fahrzeugs und der Zulassungsvorgang
1.1 Das Leichtkraftfahrzeug (L6e) im deutschen und EU-Recht
Leichtkraftfahrzeuge, auch als Microcars bekannt, werden verkehrsrechtlich in der Klasse L6e geführt. Die Klassifizierung erfolgt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, welche harmonisierte Vorschriften für die Typgenehmigung und Marktüberwachung von vierrädrigen Fahrzeugen festlegt. Ein Leichtkraftfahrzeug der Klasse L6e zeichnet sich durch spezifische technische Merkmale aus, darunter eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und eine maximale Nenndauerleistung von ≤ 4.000 W. Ein solches Fahrzeug ist von der Zulassungspflicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ausgenommen und wird als „zulassungsfrei“ eingestuft.
Der Betrieb eines zulassungsfreien Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr erfordert in der Regel lediglich eine Betriebserlaubnis (ABE) oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) sowie ein Versicherungskennzeichen. Dieses jährliche Kennzeichen, das direkt von der Versicherung bezogen wird, berechtigt zur rechtmäßigen Teilnahme am Verkehr und stellt die Einhaltung der gesetzlichen Haftpflichtversicherung sicher. Das Fahrzeug des Antragstellers, ein Ligier Ambra GLS, wurde seit 1998 in dieser Weise betrieben, was seinen legalen Status als Verkehrsteilnehmer seit über 25 Jahren belegt.
1.2 Der Vorgang der „freiwilligen Zulassung“ gemäß § 3 Abs. 3 FZV
Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 3 FZV eine spezielle Regelung geschaffen, die es der Zulassungsbehörde gestattet, ein ansonsten zulassungsfreies Fahrzeug in Ausnahmefällen auf Antrag „freiwillig“ zuzulassen. Für die Durchführung dieses Vorgangs sind bestimmte Unterlagen erforderlich, darunter eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) und die Vorlage der Betriebserlaubnis (ABE oder CoC-Papier) oder, falls dies nicht mehr möglich ist, eine Begutachtung gemäß § 21 StVZO.
Die freiwillige Zulassung führt dazu, dass dem Fahrzeug ein eigenes, amtliches Kennzeichen und eine Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) zugeteilt werden. Die Zulassungsbehörden des Landkreises Unna und Friesland bestätigen ausdrücklich, dass eine freiwillige Zulassung für die Fahrzeugklassen L1e, L2e und L6e erfolgen kann .
1.3 Rechtliche Abgrenzung: „Neuzulassung“ vs. „Erstzulassung“ vs. „Freiwillige Zulassung“
Die zentrale juristische Auseinandersetzung entzündet sich an der korrekten Begriffsbestimmung des Zulassungsvorgangs. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) definiert eine „Neuzulassung“ als die erstmalige Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs mit einem Kennzeichen in Deutschland . Diese Definition schließt Fahrzeuge aus, die bereits im Ausland eine Straßenzulassung hatten oder die in Deutschland schon einmal registriert waren . Im Gegensatz dazu ist der Begriff der „Erstzulassung“ im juristischen Kontext ambivalenter. Zwar kann er sich auf die erste Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beziehen , die Rechtsprechung zur Kraftfahrzeugsteuer definiert die „erste Zulassung“ jedoch auch über die erste Inbetriebnahme, selbst mit einem Kurzzeitkennzeichen.
Die hier vorliegende „freiwillige Zulassung“ ist keine „Neuzulassung“. Das Fahrzeug, Baujahr 1998, ist keinesfalls „fabrikneu.“ Es wurde bereits vor 27 Jahren in Betrieb genommen und war, wie für diesen Fahrzeugtyp üblich, mit einem jährlich erneuerten Versicherungskennzeichen im Verkehr . Die freiwillige Zulassung ändert nicht den fundamentalen Status des Fahrzeugs als „Bestandsfahrzeug“. Es handelt sich nicht um ein „erstmaliges Inverkehrbringen“ im Sinne der EU-Verordnungen , da das Fahrzeug bereits seit 1998 im Verkehr ist. Die Maßnahme ist eine rein administrative Umstellung der Kennzeichnungsform für ein bereits rechtmäßig in Betrieb befindliches Fahrzeug, nicht die Erteilung einer erstmaligen Betriebserlaubnis. Die Behörde muss den Vorgang daher als das behandeln, was er ist: eine Umregistrierung, die den Status eines Fahrzeugs, das sich legal im Verkehr befindet, von einem zulassungsfreien auf einen amtlich gekennzeichneten Status ändert, ohne es in eine neue Fahrzeugkategorie zu überführen oder ihm die für Neuprodukte geschaffenen Regelungen aufzuerlegen.
Die folgende Tabelle verdeutlicht die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen:

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2. Analyse der Ausnahmeregelungen für das Fahrzeug der Klasse L6e
2.1 Die Befreiung von der Hauptuntersuchung (HU/AU)
Der Fortbestand der Ausnahmeregelungen nach einer freiwilligen Zulassung zeigt sich am deutlichsten im Bereich der Hauptuntersuchung. Nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) unterliegen zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge turnusmäßigen Hauptuntersuchungen. Die Anlage VIIIa StVZO sieht jedoch Ausnahmen von der Abgasuntersuchung für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor vor, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben. Da die Höchstgeschwindigkeit eines L6e-Fahrzeugs auf 45 km/h begrenzt ist , fällt es klar in diese Kategorie.
Die zuständigen Zulassungsbehörden bestätigen in ihren Dienstleistungsbeschreibungen unmissverständlich, dass ein Fahrzeug, das freiwillig zugelassen wurde, weiterhin als Kleinkraftrad behandelt wird und somit nicht der HU-Pflicht unterliegt. Auf dem amtlichen Kennzeichen wird in diesem Fall lediglich das amtliche Siegel, aber keine Prüfplakette der HU angebracht. Dieser Umstand ist von entscheidender Bedeutung. Er belegt, dass die freiwillige Zulassung
nicht zu einer vollständigen rechtlichen Transformation des Fahrzeugs in einen „regulären“ Pkw führt, der allen Bestimmungen unterliegt. Wenn das Fahrzeug seinen fundamentalen Rechtsstatus als Kleinkraftrad behält und von einer so zentralen Pflicht wie der HU-Vorschrift ausgenommen bleibt, so muss diese rechtliche Logik auch für andere, typenspezifische Ausnahmeregelungen gelten.
Die Tatsache, dass eine freiwillige Zulassung nicht ausreicht, um die HU-Pflicht zu begründen, die sonst für alle anderen amtlich gekennzeichneten Kraftfahrzeuge gilt, ist ein starkes administratives Präzedenzfallargument. Die einzige kohärente Schlussfolgerung ist, dass das Fahrzeug auch von der Verpflichtung befreit bleiben muss, Abgasnormen zu erfüllen, die für die Zulassung von fabrikneuen Fahrzeugen konzipiert wurden.
2.2 Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (KFZ-Steuer)
Die Kraftfahrzeugsteuer wird nach § 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) für das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erhoben . Bislang waren L6e-Fahrzeuge von der Steuer befreit, was in der Praxis gängige Annahme und auch auf Informationsseiten von Automobilclubs bestätigt wird.
Eine mögliche Steuerpflicht nach der freiwilligen Zulassung wäre nur denkbar, wenn das Fahrzeug den für die Veranlagung maßgeblichen Abgasnormen entspräche. Die Besteuerung von Pkw erfolgt in Deutschland nach Hubraum und/oder CO₂-Emissionen, die durch die EURO-Einstufung festgelegt werden. Da das Fahrzeug des Antragstellers nicht nach modernen EURO-Normen klassifiziert ist und eine Nachklassifizierung rechtlich nicht möglich oder vorgesehen ist, fehlt die notwendige Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Steuer nach den PKW-Tarifen. Ein Verwaltungsakt, der eine Steuerschuld festsetzt, ohne dass hierfür eine gesetzlich vorgesehene Berechnungsgrundlage existiert, wäre rechtswidrig.
Eine Parallele lässt sich zum Oldtimer-Recht ziehen. Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind und die Kriterien für ein H-Kennzeichen erfüllen, erhalten eine pauschale Besteuerung von 191,73 € pro Jahr, unabhängig von Hubraum oder Emissionen. Diese Regelung demonstriert, dass die deutsche Rechtsordnung für Altfahrzeuge, die nicht mehr den modernen Kriterien entsprechen, bereits eine pragmatische und vom Neuwagensegment abweichende Lösung etabliert hat. Die steuerliche Behandlung von Oldtimern bestätigt den Grundsatz, dass die Veranlagung nicht den Kriterien unterliegen kann, die für Neufahrzeuge konzipiert wurden. Eine logische und konsequente Anwendung dieser Systematik auf das L6e-Fahrzeug führt zur Beibehaltung der Steuerfreiheit, da es im Vergleich zum Oldtimer eine noch geringere Umweltbelastung aufweist. Die Oldtimer-Regelung dient hier als juristische Analogie, um den Grundsatz der Abweichung von Neuwagen-Standards für Bestandsfahrzeuge zu untermauern. Es ist jedoch zu betonen, dass diese Option für das vorliegende Fahrzeug aus den genannten Gründen (fehlende Steuerfreiheit, notwendiges Gutachten über den Erhaltungszustand) weder relevant noch zielführend ist.
3. Die Geltung der aktuellen Abgasnormen (EURO-Klassen) – Das Kernthema
3.1 Anwendungsbereich der EURO-Verordnungen
Die EU-Abgasnormen, wie z.B. die seit 2021 für Pkw-Neuzulassungen verpflichtende Norm Euro 6d-ISC-FCM , sind gezielt für die Regulierung der
Typgenehmigung und der Erstzulassung neuer Fahrzeuge konzipiert. Die zugrundeliegende Gesetzgebung, wie die Verordnung (EU) 2024/1257 für die kommende Euro-7-Norm, zielt darauf ab, die Emissionen von Neufahrzeugen zu reduzieren und die Hersteller zu umweltfreundlicheren Technologien zu zwingen. Der gesetzliche Zweck ist das „erstmalige Inverkehrbringen“ von Fahrzeugen.
Die Regelungen zu den Abgasnormen sind damit untrennbar an den Zustand eines Fahrzeugs als Neuprodukt geknüpft.
3.2 Das Fahrzeug als „Bestandsfahrzeug“ – Argumentation
Die „freiwillige Zulassung“ kann und darf nicht als ein Vorgang des „erstmaligen Inverkehrbringens“ oder als „Neuzulassung“ interpretiert werden. Ein Fahrzeug, das seit 1998 mit einer gültigen Betriebserlaubnis und einem Versicherungskennzeichen legal im Straßenverkehr betrieben wird, hat seinen rechtlichen Status als „Bestandsfahrzeug“ bereits vor über 25 Jahren erlangt.
Eine nachträgliche Unterwerfung unter eine Regelung, die für Neuprodukte geschaffen wurde, wäre eine unzulässige, rückwirkende Anwendung des Gesetzes. Der Zweck der Abgasnormen, die Regulierung der Produktion von Neuwagen, würde bei einem Fahrzeug, das die Produktionsstätte vor Jahrzehnten verlassen hat, nicht nur verfehlt, sondern ad absurdum geführt. Es wäre rechtlich unlogisch und unverhältnismäßig, die Zulassung eines solchen Altfahrzeugs von der Erfüllung von Emissionsanforderungen abhängig zu machen, die zum Zeitpunkt seiner Herstellung gar nicht existierten.
Hier bietet die bereits im deutschen Recht etablierte Oldtimer-Regelung die stärkste juristische Analogie. Die Ausnahme für historische Fahrzeuge mit einem H-Kennzeichen beweist, dass die Rechtsordnung den Grundsatz anerkennt, dass Altfahrzeuge, die in der Vergangenheit legal in Verkehr gebracht wurden, nicht denselben modernen Umweltanforderungen unterliegen wie Neufahrzeuge. Die pauschale Besteuerung und die Befreiung von den Beschränkungen der Umweltzonen sind Ausdruck dieser Erkenntnis. Das Anliegen des Antragstellers, sein L6e-Fahrzeug als „Altfahrzeug“ ähnlich behandeln zu lassen, ist daher nicht nur sachgerecht, sondern im Einklang mit den Prinzipien der deutschen und europäischen Gesetzgebung für Bestandsfahrzeuge.
Die folgende Tabelle stellt die Relevanz der EU-Abgasnormen für verschiedene Fahrzeugklassen und -zustände dar:

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3.3 Die Frage der Umweltplakette und Umweltzonen
Die Zulassung eines Leichtkraftfahrzeugs mit einem amtlichen Kennzeichen wirft die Frage auf, ob das Fahrzeug nun eine Umweltplakette benötigt, um Umweltzonen befahren zu dürfen. Gemäß der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) sind zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Da vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (L6e) im deutschen Recht oft wie Kleinkrafträder behandelt werden, gilt diese Ausnahme in der Regel auch für sie.
Unabhängig von ihrer konkreten Emissionsklasse sind L6e-Fahrzeuge daher von bestehenden oder künftigen Fahrverboten für Diesel- und Benzinfahrzeuge in Umweltzonen befreit. Dies bedeutet, dass eine Umweltplakette für diese Fahrzeuge nicht erforderlich ist und sie freien Zugang zu allen Umweltzonen haben. Da die Plakette die Emissionsklasse im Fahrzeugdokument ausweist, und diese bei einem Altfahrzeug oft nicht definiert ist, entfällt die Notwendigkeit einer Plakette.
3.4 Visuelle Erkennbarkeit und Umgang mit Ordnungsbehörden
Mit der Umstellung auf ein amtliches Kennzeichen könnte die Sorge aufkommen, dass Polizeibeamte oder Ordnungsämter das Fahrzeug nicht sofort als Leichtkraftfahrzeug der Klasse L6e erkennen und es fälschlicherweise als zulassungspflichtigen Pkw ohne gültige Hauptuntersuchung einstufen. Die freiwillige Zulassung löst jedoch keine HU-Pflicht aus, sodass dem Fahrzeug kein HU-Stempel auf dem Kennzeichen erteilt wird. Dieses Fehlen der Prüfplakette ist ein wesentliches Erkennungsmerkmal für Beamte, das anzeigt, dass das Fahrzeug nicht den regulären HU-Bestimmungen unterliegt.
Darüber hinaus erhalten freiwillig zugelassene Leichtkraftfahrzeuge in der Regel ein verkleinertes Kennzeichen, ähnlich wie Motorräder, mit Abmessungen von beispielsweise 255x130mm. Dieses Format unterscheidet sich deutlich von einem normalen Autokennzeichen und dient als ein weiterer visueller Hinweis auf die besondere Fahrzeugklasse. Um eine reibungslose Kommunikation mit der Polizei oder dem Ordnungsamt zu gewährleisten, kann das Mitführen der Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) nützlich sein, da diese die Fahrzeugklasse und die Ausnahmen dokumentiert. Auch das Anbringen eines freiwilligen Aufklebers mit der maximalen Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h kann dazu beitragen, Missverständnisse zu vermeiden.
4. Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen für die Zulassungsbehörde
Auf Basis der dargelegten rechtlichen Grundlagen, Analogien und Verwaltungspraktiken lässt sich eine eindeutige juristische Bewertung vornehmen. Die freiwillige Zulassung des Leichtkraftfahrzeugs der Klasse L6e, das seit 1998 in Betrieb ist, stellt eine rein administrative Maßnahme dar, die den rechtlichen Status des Fahrzeugs als „Bestandsfahrzeug“ nicht ändert.
Es ist daher festzuhalten, dass die freiwillige Zulassung
Nicht als „Neuzulassung“ im Sinne der EU-Abgasgesetzgebung gewertet werden kann. Die Verordnungen zielen explizit auf fabrikneue Fahrzeuge ab und finden keine rückwirkende Anwendung auf bereits legal in Verkehr befindliche Altfahrzeuge.
Keine Hauptuntersuchungs- und Abgasuntersuchungspflicht auslöst. Dies wird bereits durch die gängige Verwaltungspraxis und die klare gesetzliche Ausnahmeregelung in der StVZO bestätigt.
Keine Grundlage für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach den Tarifen für PKW bietet. Es fehlt eine rechtlich zulässige Bemessungsgrundlage nach modernen Kriterien, weshalb die Steuerfreiheit des Fahrzeugtyps beizubehalten ist.
Keine Pflicht zur Anbringung einer Umweltplakette begründet. Das Fahrzeug ist als Leichtkraftrad von dieser Kennzeichnungspflicht ausgenommen und darf Umweltzonen frei befahren.
Die Zulassungsbehörde wird aufgefordert, bei der Bearbeitung des Antrags eine sachgerechte und zweckorientierte Auslegung der Gesetze vorzunehmen. Eine dogmatische, rein formalistische Anwendung der Begriffe „Erstzulassung“ oder „Neuzulassung“ würde den Geist der Gesetzgebung verfehlen und zu einem rechtswidrigen Ergebnis führen. Die etablierten Präzedenzfälle, wie die Befreiung von der HU-Pflicht und die Regelungen für Oldtimer, belegen, dass die Rechtsordnung bereits Wege kennt, den besonderen Status von Altfahrzeugen anzuerkennen.
Für eine reibungslose und rechtskonforme Bearbeitung des Antrags wird die Zulassungsbehörde gebeten, folgende Handlungsempfehlungen zu berücksichtigen:
Den Antrag auf freiwillige Zulassung gemäß § 3 Abs. 3 FZV zu bearbeiten.
Eine Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) auszustellen, ohne die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) vorzusehen.
Auf dem Kennzeichen lediglich das amtliche Zulassungssiegel, aber keine HU-Prüfplakette anzubringen.
Die Nicht-Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer mit dem zuständigen Hauptzollamt abzustimmen.
Bei der Eintragung der Emissionsklasse im Fahrzeugschein den korrekten historischen Status des Fahrzeugs zu berücksichtigen, indem entweder „keine Angabe“ oder eine der historischen Normen eingetragen wird, da eine Klassifizierung nach den aktuellen EURO-Normen nicht rechtskonform wäre.
5. Verzeichnis der verwendeten Quellen
ADAC: Euro 6d und Euro 6e: Alle Infos zu den Abgasnormen [
https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/a ... uro-6d-6e/]
ADAC: Grüne Umweltplakette: So darf Ihr Auto in die Umweltzonen [
https://www.adac.de/verkehr/tanken-kraf ... plaketten/]
ADAC: Oldtimer in der Umweltzone [
https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/o ... mweltzone/]
Allianz Direct: Schadstoffklasse und Umweltplakette: Alle Infos [
https://www.allianzdirect.de/kfz-versic ... -ratgeber/]
Autoscout24: Alles Wichtige über 45-km/h-Autos [
https://www.autoscout24.de/informieren/ ... kmh-autos/]
Bussgeld-Info: Das Bußgeld für einen Verstoß gegen die Prüfpflichten [
https://fachanwaltskanzlei-verkehrsrech ... ersuchung/]
EOS Fahrzeugtechnik GbR: Hauptuntersuchung – alles Wichtige zum Thema HU [
https://eosfahrzeugtechnik.de/hauptunte ... -thema-hu/]
EU-Parlament: Strengere Abgasnormen für Kraftfahrzeuge
European Commission: Neue Abgasnorm Euro-7: Die Fakten [
https://germany.representation.ec.europ ... -fakten_de]
EUR-Lex: Verordnung (EU) Nr. 168/2013
Fachanwaltskanzlei Kotz: Erstzulassung [
https://www.ra-kotz.de/erstzulassung.htm]
Friesland.de: Zulassung eines zulassungsfreien Fahrzeuges (z.B. Kleinkraftrad 45 km/h) [
https://www.friesland.de/buergerservice ... mune=20800]
Gesetze im Internet: Kraftfahrzeugsteuergesetz [
https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__1.html]
Gesetze im Internet: StVZO Anlage VIII [
https://www.gesetze-im-internet.de/stvz ... _viii.html]
Gesetze im Internet: StVZO § 29 [
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__29.html]
Hochtaunuskreis: Feinstaubplaketten/Umweltzonen
KBA: Neuzulassung
Kreis Unna: Kfz – freiwillige Zulassung Elektrokleinfahrzeug
Landkreis Schweinfurt: Freiwillige Zulassung eines Kleinkraftrades [
https://www.landkreis-schweinfurt.de/la ... rades-3829]
Popko.de: Euro 5 & Euro 5+: Alles, was Sie wissen müssen [
https://popko.de/euro-5-amp-euro-5-alle ... en-mussen/]
Rhein-Sieg-Kreis: Leichtkraftfahrzeug, Leichtfahrzeug [
https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/prod ... rzeug_.php]
RP Giessen: Altfahrzeug-Verordnung [
https://rp-giessen.hessen.de/umwelt/abf ... tfahrzeuge]
TÜV SÜD: Feinstaubplaketten bestellen [
https://www.tuvsud.com/de-de/branchen/m ... bplaketten]
Tiny-Cars.de: AIXAM [
https://www.tiny-cars.de/aixam/]
Verordnung EU 2013/168 [
https://freirecht.de/g/EU2013VO168:a1]
WKO: Leitfaden zu § 70 StVZO
Wirtschaftsministerium NRW: Umweltzone in Nordrhein-Westfalen [
https://brd.nrw.de/document/20230202_5_ ... verbote_in]
Württembergische Versicherung: H-Kennzeichen [
https://www.wuerttembergische.de/mobili ... zulassung/]
YouTube: Ligier Ambra GLS 1998