Dieselfahrverbot
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Dieselfahrverbot
Hallo
Ich habe mal ne Frage zum Diesel Fahrverbot in München. Gilt das auch für meinen axiam 400? Oder ist der da nicht betroffen?
Habe bei der Suche nichts gefunden.
Ich habe mal ne Frage zum Diesel Fahrverbot in München. Gilt das auch für meinen axiam 400? Oder ist der da nicht betroffen?
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- Metaphysik
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Re: Dieselfahrverbot
Wenn ich das so überfliege steht da was von KFZ, nicht von LKFZ. Jm2C.
Re: Dieselfahrverbot
Also kann ich beruhigt weiterfahren. Wo kann man sich denn da erkundigen? Die Polizei wird das auch nicht wissen. Die blicken ja meistens am wenigsten durch.
- Metaphysik
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Re: Dieselfahrverbot
Also nach der Liste darf ich weiter fahren, richtig?
Re: Dieselfahrverbot
Moin!
Der Aixam Motor Kubota Z482 ist lt. EU-Übereinstimmungsbescheinigung in die Umweltanforderungsstufe EURO 5 eingestuft.
Zusätzliche Anmerkungen:
9.1. Deutschland emissionsklasse 156B
9.2 Ausnahme
Mein Fahrzeug Emotion City Sport, 2022
Der Aixam Motor Kubota Z482 ist lt. EU-Übereinstimmungsbescheinigung in die Umweltanforderungsstufe EURO 5 eingestuft.
Zusätzliche Anmerkungen:
9.1. Deutschland emissionsklasse 156B
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Re: Dieselfahrverbot
Also, um der ganzen Thematik (mal wieder) "Herr" zu werden...
Die Umweltplaketten, die Abgasnorm und deren Einführung und Rechtsgrundlage fußt im Wesenskern auf § 38 Abs. 1 BImSchG:
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__38.html
Hierin ist der Oberbegriff "Kraftfahrzeuge" enthalten und weiter zu definieren.
Kraftfahrzeuge sind gemäß § 1 Abs.2 StVG (https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__1.html) Landfahrzeuge, welche durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Gleise gebunden zu sein, insb. Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Motorräder und Fahrräder mit Hilfsmotor. Anhänger von Kraftfahrzeugen sind unter Verweis auf § 18 Abs.1 StVZO alle hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge (Ausnahme von abgeschleppten, betriebsunfähigen Fahrzeugen sowie Abschleppachsen).
§ 38 Abs. 1 BImSchG gilt (nach den einschlägigen Kommentierungen) jedoch nur für jene Fahrzeuge, sofern diese zum Zwecke der Teilnahme am öffentlichen Verkehr zugelassen sind. (Soweit die Fahrzeuge nicht unter § 38 fallen, sind sie Anlagen, für welche wiederum die Bestimmungen des §§ 22 ff BImSchG einschlägig sind.)
Hieraus wiederum ergibt sich mithin aus § 3 FZV (https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__3.html), dass unsere vierrädrigen Leichtfahrzeuge nicht unter diese Bestimmung (Plakettenpflicht) fallen, da diese grundsätzlich Zulassungsfrei sind und damit auch unabhängig von der Abgasnorm nicht den Regelungen der "Umweltzone" unterworfen sind.
Letzteres ergibt sich für mich auch aus „ Anhang 3 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1
(zu § 2 Abs. 3)“:
https://www.gesetze-im-internet.de/bims ... ang_3.html
welches wiederum zu meiner Abhandlung hier führt:
viewtopic.php?f=2&t=8789
Und jetzt wird es kniffliger:
Eine anderweitige Beurteilung ergibt sich jedoch bei einer "freiwilligen" Zulassung des Fahrzeuges (vertiefend hier: viewtopic.php?f=2&t=10654), denn mit der Erteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil I (Altdeutsch: Fahrzeugschein) wird der Emissionsrichtwert/die Abgasnorm in die Papiere des dann zugelassenen Fahrzeuges eingetragen.
Die Abgasnorm (0, 1, 2, 3, 4, 5, 6) wiederum ergibt sich bei Leichtfahrzeugen u.a aus der Zeit, innerhalb welcher die Typgenehmigung erteilt wurde, da diese (für die Hersteller verbindlich) vorgegeben wurde. So z.B.: ab 15.01.2013 die Abgasnorm 4 bzw. 5 gem. Anhang VI der VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 68&from=DE
Dasselbige wird unter Ziffer 14 der Zulassungsbescheinigung Teil I des jeweils zugelassenen Fahrzeuges eingetragen und wird hieraus ersichtlich.
Nunmehrig wurde für einzelne Städte Verfügungen/Verordnungen (Grundlage § 40 Abs. 1 BImSchG, https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__40.html) erlassen, welche das Fahrverbot innerhalb der Umweltzonen nach der jeweiligen Abgasnorm noch erweitern, angeordnet durch Zusatzschilder ähnlich wie folgt:
Achtung! Die Grüne Umweltplakette mit der Ziffer 4 (an der Windschutzscheibe) ist nicht gleichzusetzen mit der Abgasnorm, letztere ist aus der Zulassungsbescheinigung Teil I zu entnehmen. Mithin (nach meiner Rechtsansicht) unterliegen die (freiwillig) zugelassenen Leichtkraftfahrzeuge diesem Verbot, insofern die Abgasnorm die Anforderung nicht erfüllt.
Aber nur meine bescheidene Meinung…..
Die Umweltplaketten, die Abgasnorm und deren Einführung und Rechtsgrundlage fußt im Wesenskern auf § 38 Abs. 1 BImSchG:
https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__38.html
Hierin ist der Oberbegriff "Kraftfahrzeuge" enthalten und weiter zu definieren.
Kraftfahrzeuge sind gemäß § 1 Abs.2 StVG (https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__1.html) Landfahrzeuge, welche durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Gleise gebunden zu sein, insb. Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Motorräder und Fahrräder mit Hilfsmotor. Anhänger von Kraftfahrzeugen sind unter Verweis auf § 18 Abs.1 StVZO alle hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge (Ausnahme von abgeschleppten, betriebsunfähigen Fahrzeugen sowie Abschleppachsen).
§ 38 Abs. 1 BImSchG gilt (nach den einschlägigen Kommentierungen) jedoch nur für jene Fahrzeuge, sofern diese zum Zwecke der Teilnahme am öffentlichen Verkehr zugelassen sind. (Soweit die Fahrzeuge nicht unter § 38 fallen, sind sie Anlagen, für welche wiederum die Bestimmungen des §§ 22 ff BImSchG einschlägig sind.)
Hieraus wiederum ergibt sich mithin aus § 3 FZV (https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__3.html), dass unsere vierrädrigen Leichtfahrzeuge nicht unter diese Bestimmung (Plakettenpflicht) fallen, da diese grundsätzlich Zulassungsfrei sind und damit auch unabhängig von der Abgasnorm nicht den Regelungen der "Umweltzone" unterworfen sind.
Letzteres ergibt sich für mich auch aus „ Anhang 3 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1
(zu § 2 Abs. 3)“:
https://www.gesetze-im-internet.de/bims ... ang_3.html
welches wiederum zu meiner Abhandlung hier führt:
viewtopic.php?f=2&t=8789
Und jetzt wird es kniffliger:
Eine anderweitige Beurteilung ergibt sich jedoch bei einer "freiwilligen" Zulassung des Fahrzeuges (vertiefend hier: viewtopic.php?f=2&t=10654), denn mit der Erteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil I (Altdeutsch: Fahrzeugschein) wird der Emissionsrichtwert/die Abgasnorm in die Papiere des dann zugelassenen Fahrzeuges eingetragen.
Die Abgasnorm (0, 1, 2, 3, 4, 5, 6) wiederum ergibt sich bei Leichtfahrzeugen u.a aus der Zeit, innerhalb welcher die Typgenehmigung erteilt wurde, da diese (für die Hersteller verbindlich) vorgegeben wurde. So z.B.: ab 15.01.2013 die Abgasnorm 4 bzw. 5 gem. Anhang VI der VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 68&from=DE
Dasselbige wird unter Ziffer 14 der Zulassungsbescheinigung Teil I des jeweils zugelassenen Fahrzeuges eingetragen und wird hieraus ersichtlich.
Nunmehrig wurde für einzelne Städte Verfügungen/Verordnungen (Grundlage § 40 Abs. 1 BImSchG, https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__40.html) erlassen, welche das Fahrverbot innerhalb der Umweltzonen nach der jeweiligen Abgasnorm noch erweitern, angeordnet durch Zusatzschilder ähnlich wie folgt:
Achtung! Die Grüne Umweltplakette mit der Ziffer 4 (an der Windschutzscheibe) ist nicht gleichzusetzen mit der Abgasnorm, letztere ist aus der Zulassungsbescheinigung Teil I zu entnehmen. Mithin (nach meiner Rechtsansicht) unterliegen die (freiwillig) zugelassenen Leichtkraftfahrzeuge diesem Verbot, insofern die Abgasnorm die Anforderung nicht erfüllt.
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Urteile nie über einen anderen, bevor Du nicht einen Mond lang in seinen Mokassins gelaufen bist.
Re: Dieselfahrverbot
Das ist ja alles total verwirrend. Darf ich jetzt mit dem kleinen Kennzeichen und 45 kmh fahren oder nicht. Die ganzen Paragraphen sagen mir garnichts. Ein einfaches ja oder nein reicht.
- Fichte
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Re: Dieselfahrverbot
Wenn es das kleine Versicherungskennzeichen hat, dann „Ja“, Du darfst (nach meiner Rechtsansicht, bin Volljurist, dennoch ohne Haftung oder Gewähr) damit auch weiterhin dort fahren. § 38 BImSchG betrifft nur die „zugelassenen Fahrzeuge“, Just my two Cents…
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Re: Dieselfahrverbot
Vielen Dank. Das ist super. Fahre sehr gerne mit dem kleinen. Wäre echt schade gewesen.
- Metaphysik
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Re: Dieselfahrverbot
Dir hat ja inzwischen unser RA Fichte geantwortet. Ein klares ja oder nein ist für einen Nichtjuristen nicht möglich. Abgesehen von der Haftung kollidiert man da auch schnell mit den Gesetzen zur Rechtsberatung. Deshalb auch Formulierungen ala Jm2C, M. E., u.s.w.
@Fichte - ich vermute Du wirst Deine obige Zusammenfassung samt "Ja" (ohne Haftung) in Deinen älteren Text dazu übernehmen?
- guidolenz123
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Re: Dieselfahrverbot
Mal by the way
wird das Fahrverbot überhaupt überwacht...
Woran soll ein "illegaler" Diesel von einem legalen Benziner unterschieden werden ?
Wie soll das bei laufendem Verkehr zB auf dem mittleren Ring ohne zwangläufiges Verkehrschaos durch geführt werden ?
Mir wäre/ist solcherlei Regfelung völlig Wumpe....zudem muss man schon in Flagranti bei der Fahrt erwischt werden... Parken ist nach meiner Kenntnis ja nicht verboten für Diesel....
Was meint ihr dazu ?
wird das Fahrverbot überhaupt überwacht...
Woran soll ein "illegaler" Diesel von einem legalen Benziner unterschieden werden ?
Wie soll das bei laufendem Verkehr zB auf dem mittleren Ring ohne zwangläufiges Verkehrschaos durch geführt werden ?
Mir wäre/ist solcherlei Regfelung völlig Wumpe....zudem muss man schon in Flagranti bei der Fahrt erwischt werden... Parken ist nach meiner Kenntnis ja nicht verboten für Diesel....
Was meint ihr dazu ?
Gruß Guido
Stattlicher Satzverständiger für sprachliche Irritationen
Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz.
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Re: Dieselfahrverbot
Naja, bei mir steht hinten z.B. so ein nettes CDI dran. Wenn da also ein Polizeiwagen hinter mir führe ..guidolenz123 hat geschrieben: ↑Do 2. Feb 2023, 19:01Woran soll ein "illegaler" Diesel von einem legalen Benziner unterschieden werden ?
Wie soll das bei laufendem Verkehr zB auf dem mittleren Ring ohne zwangläufiges Verkehrschaos durch geführt werden ?
Sicher, wenn man nach dem Parken dann noch schnell genug vom Auto weg kommt. Da sähe es bei mir gerade schlecht ausguidolenz123 hat geschrieben: ↑Do 2. Feb 2023, 19:01Parken ist nach meiner Kenntnis ja nicht verboten für Diesel....
Was meint ihr dazu ?
- Fichte
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Re: Dieselfahrverbot
Werde ich bei Gelegenheit „überführen/zusammenfassen“, daher auch mein kurzweiliger Text…Metaphysik hat geschrieben: ↑Do 2. Feb 2023, 18:57@Fichte - ich vermute Du wirst Deine obige Zusammenfassung samt "Ja" (ohne Haftung) in Deinen älteren Text dazu übernehmen?
Vollkommen richtig, eine belastbare Aussage bekommst nur von der Straßenverkehrsbehörde der Stadt München, welche aber auch nicht richtig sein muss….Metaphysik hat geschrieben: ↑Do 2. Feb 2023, 18:57
Dir hat ja inzwischen unser RA Fichte geantwortet. Ein klares ja oder nein ist für einen Nichtjuristen nicht möglich. Abgesehen von der Haftung kollidiert man da auch schnell mit den Gesetzen zur Rechtsberatung. Deshalb auch Formulierungen ala Jm2C, M. E., u.s.w.
Nu, ja, mich hat es letztmals in Stuttgart 120,00 EUR gekostet, mit gelben Umweltplakette. Da hat es dieselben auch nicht geschert, dass ich geparkt hatte und nicht angetroffen wurde.guidolenz123 hat geschrieben: ↑Do 2. Feb 2023, 19:01Mal by the way
wird das Fahrverbot überhaupt überwacht...
Woran soll ein "illegaler" Diesel von einem legalen Benziner unterschieden werden ?
Wie soll das bei laufendem Verkehr zB auf dem mittleren Ring ohne zwangläufiges Verkehrschaos durch geführt werden ?
Mir wäre/ist solcherlei Regfelung völlig Wumpe....zudem muss man schon in Flagranti bei der Fahrt erwischt werden... Parken ist nach meiner Kenntnis ja nicht verboten für Diesel....
Was meint ihr dazu ?
Und die allgemeine Verkehrskontrolle gibt es ja auch noch….
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Re: Dieselfahrverbot
Danke nochmal für die Auskunft. Jetzt kann ich wieder zu meiner Lebensgefährtin nach München fahren. Bin zwar eine Stunde unterwegs, aber mir macht es Spaß.
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Re: Dieselfahrverbot
War sehr peinlich, direkt vor dem Gericht….Metaphysik hat geschrieben: ↑Do 2. Feb 2023, 20:46Und, bist Du zum Anwalt? Wobei, mangelnde Rechtstreue
Hätte ich auch gleich reingehen können, mich beschweren und mit dem doppelten Bußgeld (wegen Vorsatz) wieder nach Hause gefahren….
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Re: Dieselfahrverbot
Wir sind doch alle kleine EngelleinFichte hat geschrieben: ↑Do 2. Feb 2023, 21:01War sehr peinlich, direkt vor dem Gericht….Metaphysik hat geschrieben: ↑Do 2. Feb 2023, 20:46Und, bist Du zum Anwalt? Wobei, mangelnde Rechtstreue
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Re: Dieselfahrverbot
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Re: Dieselfahrverbot
Wer zur Hölle hätte dir beweisen können, daß DU !!! die Kiste gefahren hast ?Fichte hat geschrieben: ↑Do 2. Feb 2023, 19:30Werde ich bei Gelegenheit „überführen/zusammenfassen“, daher auch mein kurzweiliger Text…Metaphysik hat geschrieben: ↑Do 2. Feb 2023, 18:57@Fichte - ich vermute Du wirst Deine obige Zusammenfassung samt "Ja" (ohne Haftung) in Deinen älteren Text dazu übernehmen?
Vollkommen richtig, eine belastbare Aussage bekommst nur von der Straßenverkehrsbehörde der Stadt München, welche aber auch nicht richtig sein muss….Metaphysik hat geschrieben: ↑Do 2. Feb 2023, 18:57
Dir hat ja inzwischen unser RA Fichte geantwortet. Ein klares ja oder nein ist für einen Nichtjuristen nicht möglich. Abgesehen von der Haftung kollidiert man da auch schnell mit den Gesetzen zur Rechtsberatung. Deshalb auch Formulierungen ala Jm2C, M. E., u.s.w.
Nu, ja, mich hat es letztmals in Stuttgart 120,00 EUR gekostet, mit gelben Umweltplakette. Da hat es dieselben auch nicht geschert, dass ich geparkt hatte und nicht angetroffen wurde.guidolenz123 hat geschrieben: ↑Do 2. Feb 2023, 19:01Mal by the way
wird das Fahrverbot überhaupt überwacht...
Woran soll ein "illegaler" Diesel von einem legalen Benziner unterschieden werden ?
Wie soll das bei laufendem Verkehr zB auf dem mittleren Ring ohne zwangläufiges Verkehrschaos durch geführt werden ?
Mir wäre/ist solcherlei Regfelung völlig Wumpe....zudem muss man schon in Flagranti bei der Fahrt erwischt werden... Parken ist nach meiner Kenntnis ja nicht verboten für Diesel....
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Und die allgemeine Verkehrskontrolle gibt es ja auch noch….
Da bleibt allenfalls ein Parkverstoß (wenn überhaupt) und da läßt man sich zur Not auf die Verwaltungskosten setzen...
Halterhaftung bei nicht ruhendem Verkehr gibts nicht und bei ruhendem Verkehr ist die Verfahrensgebühr iwie um die 25 Euro...und Punkte gehen dann auch nicht....
Die allg. Verkehrskontrolle auf dem mittleren Ring ohne Chaos versuche ich mir gerade vorzustellen.
Hättest du mich mal kontaktiert....
Gruß Guido
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