Aktuell günstigste Versicherung für Leichtkraftfahrzeug?

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Tobias Claren
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Aktuell günstigste Versicherung für Leichtkraftfahrzeug?

Beitrag von Tobias Claren » Sa 6. Sep 2025, 12:27

Hallo.

Ich habe für einen Roller eine Versicherung über ~€37 für das ganze Jahr bei der VHV.
Nun habe ich nachgesehen was die für den Ambra nehmen.
Ab dem 09.09.2025 bis 01.02.2026 €105,11 :shock: .
Also für 6 Monate. Für das Jahr vermutlich mehr.

Vor 12, 13... Jahren kostete das so viel wie ein Roller.
Wo kostet die Versicherung aktuell am wenigsten?
Und ist das immer noch so viel wie beim Roller, oder zumindest unter €50 für das ganze Jahr?
Verivox hat nur 3 im "Vergleich", und da ist die VHV nicht bei. Also vermutlich noch einige andere
Aber auch da ab dem 11.09. €114.
Bei der HUK €107.
Bei "Die Bayerische" "nur" €83,20.
Man kann aber nicht einsehen wie teuer es ab dem 1.3.2025 war.
Ist das jetzt "normal"?


Danke.

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rolf.g3
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Re: Aktuell günstigste Versicherung für Leichtkraftfahrzeug?

Beitrag von rolf.g3 » Sa 6. Sep 2025, 13:25

Tobias Claren hat geschrieben:
Sa 6. Sep 2025, 12:27
Ist das jetzt "normal"?
Ja, mit steigender tendenz ! :(

gr
- S - nur echt mit dem grünen Streifen :D

- # -

Hätte, wäre, wenn und aber gibt zum Schluss nur blöd Gelaber !

Tobias Claren
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Re: Aktuell günstigste Versicherung für Leichtkraftfahrzeug?

Beitrag von Tobias Claren » Sa 6. Sep 2025, 22:51

Also ist "Die Bayerische" die Günstigste?
Oder kennt da jemand was Besseres?

EDIT:
Hier im Forum schrieb jemand mal:
"DEVK Vers. Kennz. 2022/23 Haftpflicht für Fahrer L6e über 23 Jahren: 48,- € !"

Also vor drei Jahren den normalen Rollerpreis (unterstelle mal dass das bei der DEVK auch der Roller-Preis war).

Gibt es irgendwo mal genannte Gründe für diese Teuerung?
Hat das kein Journalist untersucht?
Falls es an den vielen Ab-15-jährigen liegt:
Auch wenn die keine Daten über die km-Leistung der Kunden haben, könnte man das ja mal in einer Studie ermitteln.
Kunden z.B. jeden Monat per App ein Foto des Tacho senden lassen.
Und einen Tarif für Kunden die einen Autoführerschein haben, die haben schließlich 4-Rad-fahren gelernt.
Und falls das was hilft, einen Tarif ab 30, der dann nach oben auch gedeckelt ist, falls die Alten auch mehr Unfälle produzieren.
Oder Autofahren ab 16. Wie in den USA. Die müssen dann zwar ein Jahr länger warten, aber das mindert evtl. die Nutzung der LKFZ in dem Alter...
Billige vollautonome Autos würden Ähnliches bewirken. Denn die dürften auch Kinder alleine "fahren"...

Hier die anderen Preise der Bayerischen:
Roller (und S-Pedelec): €41,90 (zum Vergleich, mehr als das ganze Jahr bei der VHV)
Kleinkraftrad 3-rädrig: €41,90
Krankenfahrstuhl (inkl. die dreirädrige Simson) für das letzte halbe Jahr €41,90.
425Kg-4-Rad, €83,20 (gleicher Preis wie 350Kg)

Und zum Vergleich, auch wenn man nicht Wettergeschützt ist (dafür aber schneller), 125er.
Keine Steuer (früher hieß es es lohnt nicht bei 125ccm), oder evtl. €20, und evtl. €60/Jahr Versicherung.
Fahren kann man die mit Autoführerschein. Bis auf die ersten MP3, da war Piaggio zu dumm den Radstand nicht ein paar cm breiter zu machen, damit es rechtlich ein Automobil ist.

Wenn die HU/AU-Pflicht die die DEKRA und andere EU-Prüforganisationen (aber nicht TÜV und GÜS etc.) lobbyiert haben sollen kommt, wird es noch weniger interessant Leichtkraft-Auto, aber auch 50er-Roller zu fahren...


Kann man ein LKFZ wie den Ambra auch vollzulassen?
Lohnt das überhaupt vs. evtl. €135/Jahr?
Und muss der trotzdem nicht zum TÜV, und kostet keine Steuer?

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Re: Aktuell günstigste Versicherung für Leichtkraftfahrzeug?

Beitrag von 45kmh » So 7. Sep 2025, 00:17

Tobias Claren hat geschrieben:
Sa 6. Sep 2025, 22:51
Und gibt es günstige (Versicherung/Steuer) Alternativen mit amtlichem Kennzeichen?
Lohnt das überhaupt vs. evtl. €135/Jahr?
Meine Beiträge wie folgt (identisches Fahrzeug).

2023 mit Versicherungskennzeichen:
vers_quad_2023_moped.png
vers_quad_2023_moped.png (37.25 KiB) 1270 mal betrachtet

2025 mit freiwilliger Zulassung:
vers_quad_2025_kfz.png
vers_quad_2025_kfz.png (77.17 KiB) 1270 mal betrachtet

Rechnet man letzteres ohne SF-Klasse auf 100% hoch, wären das rein für die Haftpflicht 196,34 EUR in 2025. Bringt man keine Vorversicherung mit (also Schadenfreiheitsrabatt, den man z.B. von einem anderen Fahrzeug auf den Vertrag überträgt) oder beabsichtigt man keine anzusparen, lohnt sich das eigentlich nur, wenn man zumindest an Teilkasko interessiert ist.
Tobias Claren hat geschrieben:
Sa 6. Sep 2025, 22:51
Kann man ein LKFZ wie den Ambra auch vollzulassen?
Und muss der trotzdem nicht zum TÜV, und kostet keine Steuer?
Freiwillige Neuzulassung meines Wissens allerdings aktuell nur noch ab EURO 5, damit scheidet der Ambra vermutlich aus.

Nein, kein TÜV (und auch keine Steuer):
l6e_kein_tuev.png
l6e_kein_tuev.png (20.5 KiB) 1270 mal betrachtet

Hoffe das hilft.

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Re: Aktuell günstigste Versicherung für Leichtkraftfahrzeug?

Beitrag von Tobias Claren » So 7. Sep 2025, 16:35

Also über €700 für die Kasko.
Wie kann das Fahrzeug "identisch" sein?
Ich müsste recherchieren was es noch wert ist (keine Schürzen, der Lüftereinsatz fehlt, innen müsste hier und da was geklebt werden, außen Alters-Risse im Material, der "Lack" ist auch teilweise runter), aber ich würde es evtl. nur Haftpflicht-Versichern.
Evtl. noch einen autonomen Tracker und zusätzlich evtl. noch einen Tag verstecken.
Ich habe auch noch eine Alarmanlage zum einbauen.

€75 wäre besser.
Wenn dann aber noch 5x 100ccm Steuer drauf käme...
Und das sind €9,50 pro 100ccm beim Diesel.
Beim Benziner nur €2.
Das sind bei 505ccm aufgerundet €132.
Also so viel wie mit Versicherungskennzeichen.
Als Benziner nur €75 plus €2 für die 50ccm.
Ist das hier wirklich ein so großer Kostenfaktor, dass es lohnt statt dem Diesel einen Benziner zu fahren :shock: ?

Immer mit SF12 gerechnet. Ich habe evtl. noch SF5, evtl. auch SF7.
Nichts zugelassen seit Jahren.
Wenn das 41% wären, wären es hier €80,50.
Also immer noch €55 weniger.

Gibt es hier Daten, um dem Ambra GLS bei Check24 auf das günstigste Angebot hin zu prüfen?
Eine HSN und TSN etc.?
Oder war das jetzt für 2025 die günstigste KFZ-Versicherung für das-Fahrzeug.


Was mir hier beim Vergleich komisch vorkommt, warum über 700 Euro Vollkasko vs. €160 bei der KFZ-Versicherung?
Das Risiko ist ja das Gleiche.
Außer hier sind die 15-jährigen Fahrer mit AM-Schein auch in der Kasko-Versicherung so verteuernd.
Wenn die selbst Schuld sind, zahlt dann deren Vollkasko?
Oder lassen die die Dinger immer mit steckendem Schlüssel stehen?

Freiwillige Neuzulassung meines Wissens allerdings aktuell nur noch ab EURO 5, damit scheidet der Ambra vermutlich aus.
Also auf keinen Fall mehr möglich...?!?
Was hat der denn für eine Euro-Stufe?
Und ab welchem Alter haben die LKFZ Euro-5?

Wäre das noch möglich gewesen, wenn man das erstmalig gemacht hat, als dessen Euro-Klasse noch akzeptiert wurde?
Bekommt man bei erstmaliger Zulassung den großen Schein dafür, mit dem es dann auch heute noch ginge den wieder zuzulassen?
Und wenn ja, behält man eine ABE weiterhin, und kann auch ein Versicherungskennzeichen kaufen, wenn man das will?
In 3 Jahren ist der 30, also ein Oldtimer, ändert das etwas?
Also generell die Kosten, und die Zulassung trotz fehlender Euro-5-Norm.
Allerdings wäre in meinem Fall der Zustand nicht gerade Oldtimer-Niveau.
Das wird ja kontrolliert...

Reicht es nicht, dass der gleiche Typ schon mal irgendwann zu Zeiten zugelassen wurde, als das noch ging?

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Re: Aktuell günstigste Versicherung für Leichtkraftfahrzeug?

Beitrag von 45kmh » So 7. Sep 2025, 20:47

Tobias Claren hat geschrieben:
So 7. Sep 2025, 16:35
Gibt es hier Daten, um dem Ambra GLS bei Check24 auf das günstigste Angebot hin zu prüfen?
Eine HSN und TSN etc.?
Oder war das jetzt für 2025 die günstigste KFZ-Versicherung für das-Fahrzeug.
Die HSN für Aixam ist 1861, die für Ligier 3138, TSN ist bei mir z.B. genullt, für Ligier finden sich auch keine in der Liste mit Schlüsselnummern.

Die Versicherung läuft unter "Quad", unabhängig vom Typ.

Schwierig ist es überhaupt eine Versicherung zu finden, die Vollkasko anbietet, egal ob Versicherungskennzeichen oder mit Zulassung.
Wenn dann aber noch 5x 100ccm Steuer drauf käme...
Wie gesagt, Kfz.-Steuer fällt keine an für L6e.
Was mir hier beim Vergleich komisch vorkommt, warum über 700 Euro Vollkasko vs. €160 bei der KFZ-Versicherung?
Das Risiko ist ja das Gleiche.
Außer hier sind die 15-jährigen Fahrer mit AM-Schein auch in der Kasko-Versicherung so verteuernd.
Wenn die selbst Schuld sind, zahlt dann deren Vollkasko?
Es ist wohl die Kombi aus häufig Fahranfänger, leichter Fahrzeugstruktur (Alurahmen, selbst vermeintlich leichte Rempler können schon zum wirtschaftlichen Totalschaden führen) und hohem Fahrzeugpreis, die die Versicherungsprämie so nach oben treibt.

Und ja, die Vollkasko übernimmt eben auch den eigenen Schaden, auch bei Selbstverschulden (von einigen Ausnahmen abgesehen).

Der Grund für mich war, dass die Vollkasko auch Vandalismus abdeckt.
Also auf keinen Fall mehr möglich...?!?
Was hat der denn für eine Euro-Stufe?
Und ab welchem Alter haben die LKFZ Euro-5?
Die Schadstoff-Emissionsgrenzwerte und Euronormen ergeben sich aus der EU-Verordnung 168/2013.

Wenn in den Papieren keine entsprechende Euronorm oder Emissionsklasse steht würde ich denken, dass es nicht mehr möglich ist, das Fahrzeug erstmalig zuzulassen.

Bis Ende 2020 waren EURO-4-L6e erstzulassungsfähig, mit Ausnahmegenehmigung für einige Emissionsklassen noch bis Ende 2024, seitdem nur noch mindestens EURO 5.

Vielleicht ginge es im Rahmen einer Einzelabnahme, bei der geprüft würde, dass das Fahrzeug die aktuell geltenden Grenzwerte einhält, aber das ist reine Spekulation - keine Ahnung.

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Re: Aktuell günstigste Versicherung für Leichtkraftfahrzeug?

Beitrag von Tobias Claren » Mi 10. Sep 2025, 11:28

Also könnte man es jetzt ewig zulassen, wenn man es bis Ende 2020 nur einmal zugelassen hätte :? ?
Die sollten da pragmatisch sein, und bedenken dass das Fahrzeug auch ohne deren Zustimmung eh am Straßenverkehr teilnehmen kann. Es dafür keinen Unterschied macht, ob die einem eine Zulassung erteilen, weil man es auch mit Versicherungskennzeichen fahren kann.
Bei HU/AU wird ja im Grunde aus dem gleichen Grund auch auf eine Prüfung verzichtet.
Obwohl wegen der DEKRA und anderer EU-Lobbyisten (aber nicht TÜV und GÜS) angeblich bald die HU/AU-Pflicht für 50ccm kommt.
Auch bei der Steuer wird ja verzichtet.
Der Punkt der "EURO"-Klasse ist ja vergleichbar was die Logik angeht.

Ich habe mal ChatGPT nach der Klasse gefragt, und dann ob Ämter eine Ausnahme machen dürfen.
Ich habe zwei mal darauf hingewiesen, dass keine HU/AU und Steuer anfallen soll, es hat das aber immer wieder behauptet.

Ansonsten dies hier ausgegeben:


3. Abgasnorm-Problematik

* Rein rechtlich müsste es aber die EU-Fahrzeugklasse L6e akzeptieren – das heißt: keine Anwendung der Pkw-Euro-5-Pflicht.

4. Praxis

* Einige Zulassungsstellen verweigern solche Vollzulassungen („weil nicht Euro 5“).

* Andere tragen das Fahrzeug als „Quad/Leichtfahrzeug“ ein und vergeben eine eigene Schlüsselnummer.

* Manche Fälle laufen über eine Einzelgenehmigung (§21 StVZO) durch den TÜV/Dekra, wo das Fahrzeug als L6e bestätigt wird und dann zulassungsfähig ist.

5. Fazit

* Ja, man darf ein L6e mit großem Kennzeichen zulassen – das Straßenverkehrsamt muss dafür keine „Ausnahme“ von der Euro-5-Pflicht machen, weil die gar nicht einschlägig ist.

* Aber: Bei Vollzulassung kommen HU/AU + Kfz-Steuer dazu, was deine Versicherungsersparnis vielleicht wieder auffrisst.

* Versicherungen behandeln zugelassene L6e oft wie Quads oder Kleinst-Pkw, was je nach SF-Klasse wirklich günstiger sein kann als 135–250 €.


Stimmt es also evtl. dass die EURO-Klasse irrelevant sein könnte :? ?
Denn rein logisch macht es für den Zweck der Euro-Klassen ja keinerlei Unterschied, da die Fahrzeuge auch ohne deren Zustimmung bzw. Zustimmung derer die die Gesetze machen auf die Straße kämen.


Falls es da Besitzer gibt, die das auf dieser Grundlage trotz fehlender EURO-Klasse taten, könnte das helfen.


Was die günstigste Versicherung angeht erinnere ich noch mal für alle Mitleser daran, dass es mir nur um eine Haftpflicht geht.

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Re: Aktuell günstigste Versicherung für Leichtkraftfahrzeug?

Beitrag von 45kmh » Do 11. Sep 2025, 00:15

Mit der Abgasnorm Euro 5 gelten die gleichen Grenzwerte für alle Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklasse L. Zu dieser zählen alle zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeuge sowie leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge.

Seit dem 1. Januar 2025 sind nur noch Erstzulassungen mit Euro 5+ möglich.

Online thematisch eine Verbindung zu L6e zu suchen ist wahrscheinlich nicht zielführend da der Anwendungsfall doch recht exotisch ist. Das Netz ist jedoch voll von Artikeln bezüglich Motorrad-Erstzulassung und Euro 5+.
Tobias Claren hat geschrieben:
Mi 10. Sep 2025, 11:28
Rein rechtlich müsste es aber die EU-Fahrzeugklasse L6e akzeptieren – das heißt: keine Anwendung der Pkw-Euro-5-Pflicht.
PKW sind Klasse M, wir reden hier über Klasse L.
Einige Zulassungsstellen verweigern solche Vollzulassungen („weil nicht Euro 5“).
Nicht einige. Alle.

Sieht dann ungefähr so aus auf dem Amtsbildschirm:
1464_keine_zulassung.jpg
1464_keine_zulassung.jpg (43.97 KiB) 863 mal betrachtet
(Quelle: Youtube)
Andere tragen das Fahrzeug als „Quad/Leichtfahrzeug“ ein und vergeben eine eigene Schlüsselnummer.
Das hat nichts mit der Abgasnorm zu tun, sondern es geht um die TSN, siehe oben. Und die Schlüsselnummer die das Amt einträgt muss identisch sein mit der aus dem Versicherungsnachweis (eVB). Insofern kann ich mr nicht vorstellen, dass Ämter da selbst kreativ werden dürfen.

Ansonsten frag doch mal bei deiner Zulassungsstelle. Ein großer Spaß für alle, kann ich dir aus eigener Erfahrung versichern.

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Re: Aktuell günstigste Versicherung für Leichtkraftfahrzeug?

Beitrag von 45kmh » Do 11. Sep 2025, 01:13

Tobias Claren hat geschrieben:
So 7. Sep 2025, 16:35
Bekommt man bei erstmaliger Zulassung den großen Schein dafür, mit dem es dann auch heute noch ginge den wieder zuzulassen?
Und wenn ja, behält man eine ABE weiterhin, und kann auch ein Versicherungskennzeichen kaufen, wenn man das will?
Die Fragen hatte ich überlesen.

Man bekommt einen Fahrzeugschein (Teil 1), jedoch keinen Brief (Teil 2).

Ich habe von Ämtern gelesen, die die CoC (ABE) wohl eingezogen und geschreddert haben sollen. Horror. Meine wurde gestempelt und mit einem Vermerk der Zulassung nebst zugeteiltem Kennzeichen versehen.

Ein Versicherungskennzeichen könnte man rein theoretisch vielleicht bestellen, da genügt die Angabe der Fahrgestellnummer, allerdings ist diese ja beim Amt hinterlegt - ob Versicherungen die vorher abfragen und gegenprüfen weiß ich nicht. Doch selbst wenn nicht läuft die Versicherung mit der Zulassung natürlich weiter, solange das Fahrzeug angemeldet ist. Kostet also nicht nur doppelt sondern könnte auch Ärger geben.

Übrigens gerade mal beim Kraftfahrt-Bundesamt nachgesehen: Zum Stichtag 1.1.2025 stehen 33 Aixam (1861) und 8 Ligier (3138) im Fahrzeugbestand.

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Re: Aktuell günstigste Versicherung für Leichtkraftfahrzeug?

Beitrag von Tobias Claren » Do 11. Sep 2025, 01:21

Eine Frage wurde noch übersehen.
Wenn man so ein Fahrzeug vor z.B. 6 Jahren zugelassen hätte, könnte es nun für immer, auch mit Unterbrechung zugelassen werden?

Ist die große DIN-A3-COC also der einzige Schein?
Ich warte seit bald einer Woche auf einen Rückruf des Amtes, ob man dafür eine kleine ABE erhält.

Gestempelt und beschriftet?
Meine ist Laminiert.

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Re: Aktuell günstigste Versicherung für Leichtkraftfahrzeug?

Beitrag von 45kmh » Do 11. Sep 2025, 01:40

Tobias Claren hat geschrieben:
Do 11. Sep 2025, 01:21
Wenn man so ein Fahrzeug vor z.B. 6 Jahren zugelassen hätte, könnte es nun für immer, auch mit Unterbrechung zugelassen werden?
Ja, es geht immer nur um die Erstzulassungsfähigkeit. Auch nach Ablauf deren Frist kann man das Fahrzeug z.B. weiterverkaufen, Kennzeichen wechseln etc.
Ist die große DIN-A3-COC also der einzige Schein?
Hab nun beides: Das Certificate of Conformity (ABE) vom Hersteller und die Zulassungsbescheingung Teil 1 vom Amt.
Gestempelt und beschriftet?
Meine ist Laminiert.
viewtopic.php?f=2&t=9498&p=94513&hilit= ... ren#p94513 :wink:

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Re: Aktuell günstigste Versicherung für Leichtkraftfahrzeug?

Beitrag von Tobias Claren » Do 11. Sep 2025, 14:07

Also hätte auch eine kurze Zulassung vor Jahren, trotz dann erfolgter Abmeldung, dafür gesorgt dass man es dann auch heute noch neu zulassen kann?
Denn das ist die Frage um die es ging.
Nicht um eine Zulassung ohne Unterbrechung bis heute.
Denn wenn man keinen großen Schein erhält, und den kleinen wieder abgeben muss, wie würde man heute belegen dass es keine "Erstzulassung" wäre?

Bei der Erwähnung des großen A3-Schein, ging es mir um die ABE für ein Versicherungskennzeichen.
Bei Schwalbe oder Celco bekommt man ja vom Amt den kleinen Schein, auch ohne Zulassung.

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Re: Aktuell günstigste Versicherung für Leichtkraftfahrzeug?

Beitrag von 45kmh » Do 11. Sep 2025, 14:25

Das kann ich dir nicht mit absoluter Sicherheit sagen. Es gibt einige, bei denen das Amt offenbar im Rahmen der Erstzulassung die ABE/COC einkassiert und dafür einen Fahrzeugbrief ausgestellt hat. Mir wurde nur der Fahrzeugschein ausgestellt, dafür die ABE/COC gestempelt und mit Kennzeichen versehen, sodass man darüber eine frühere Anmeldung nachvollziehen könnte.

PKW kann man glaube ich bis zu sieben Jahre außer Betrieb setzen und mit Vorlage eines aktuellen TÜV-Berichts einfach wieder anmelden. So lange sollte das Fahrzeug also wenigstens noch im System sein.

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Re: Aktuell günstigste Versicherung für Leichtkraftfahrzeug?

Beitrag von rolf.g3 » Do 11. Sep 2025, 14:29

So, ich misch mich da mal ein:

Mein M.Go ist am 06.11.2009 erstzugelassen, im fernen Österreich, dem Land der Berge und der Pickerl.
Neulich die Anfrage bei der Zulassungsstelle hier in meiner Gegend: Diese Versicherungsnummer von der Versicherung und gut. Das Fahrzeug ist am 06.11.2009 erstmalig in den Straßenverkehr zugelassen worden, auch in Österreich oder, im Falle von Deutschland, mit Versicherungskennzeichen. Damit ist die freiwillige Zulassung des Fahrzeugs mit großem Kennzeichen möglich.

Anderslautende Aussagen haben 2 Gründe: Die zuständigen Sachbearbeiter der Zulassungsstelle haben keine Ahnung von ihrem Job oder dieselben haben keinen Bock !

Unwissenheit für Sonderfälle ist in deutschen Landratsämtern keine Seltenheit. Die allermeisten Damen und Herren der KFZ-Zulassung machen ihren Job, und den machen die wirklich gut. Kommt jetzt, alle 7 Jahre ein Fall herein, der undurchsichtig oder komplex ist, ist keine Routine da oder es fehlt das Fachwissen für diesen speziellen Fall.
Es werden ähnlich gelagerte Fälle als Vorgehensmuster hergenommen um den Sachverhalt für den Kunden zu erledigen, zumeist aber mit völlig wirren Ideen. Es wird zB eine TÜV-Vollabnahme verlangt bei einem Fahrzeug das TÜV- befreit ist.
Diese TÜV-Gutachten gehen richtig ins Geld, weil auch die TÜV-Prüfer nicht genau wissen wie sie sich verhalten müssen, glauben aber, das das Verlangen der Zulassungsstelle schon richtig wäre und fangen an die Karre zu begutachten.
Problem: Das Datenblatt ist nirgenz zu finden, ist ja TÜV befreit der Kasten. Dann fängt der TÜV Gutachter spätestens bei der Abgasnorm an zu raten.
Gerne greifen alle Sachbearbeiter und LRA-Mitarbeiter auf ihr Fachwissen im PKW-Bereich zurück und vergleichen da Daten und Werte.
Völlig irrsinnig... Man benötigt ein Datenblatt des Herstellers, bekommt man aus dem Netz, die original Zulassungspapiere ( Deutschland, Holland, Österreich, Italien, ... ( alles EU ! :wink: ) ) und man bekommt eine deutsche Zulassung. End of Story

Aber:
Wenn aber unsereiner VOR dem Schreibtisch knieend, bitten und bettelnd versuchen, den Leuten ihren Job zu erklären ...
... Das wird nix ! 090 088)

Am allerbesten man geht zur Zulassungsstelle und redet mit den dortigen Mitarbeitern. Die Fahrzeugpapiere sind lediglich ABE´s, haben also keinen amtlichen Wert im Betreff auf Eigentumsnachweis. Man sollte den Kaufvertrag bereithalten !
Dann benötigt die Zulassungsstelle noch diese Versicherungsnummer und der Zulasser möchte das Fahrzeug in Augenschein nehmen zwecks identifizierung desselben, denn auch hier hat die ABE keinen amtlichen Wert.
Man bekommt eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2, DAS wiederum ist eine ordentliche Zulassung UND Eigentumsnachweis.
Im Fahrzeugschein MUSS drinstehen das der Kasten auf freiwilliger Basis zugelassen ist und KEINER technischen Abnahme / Untersuchung bedarf - einen TÜV-Stempel bekommt man nämlich nicht auf die großen Nummernschilder :D

bei Rückfragen gerne

gr
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Re: Aktuell günstigste Versicherung für Leichtkraftfahrzeug?

Beitrag von 45kmh » Do 11. Sep 2025, 14:51

rolf.g3 hat geschrieben:
Do 11. Sep 2025, 14:29
Das Fahrzeug ist am 06.11.2009 erstmalig in den Straßenverkehr zugelassen worden, auch in Österreich oder, im Falle von Deutschland, mit Versicherungskennzeichen.
Keine Ahnung wie das in AT geregelt ist. Hierzulande ist ein Versicherungskennzeichen keine Zulassung. Das Fahrzeug bekommt mit Typisierung eine Bauartzulassung und wird mit Erstellung des COC in Verkehr gebracht, beides ist keine Erstzulassung über eine Zulassungsstelle.

Die Zulassungsstelle verlangt in der Regel sogar einen Nachweis, dass das Fahrzeug nicht bereits zugelassen war, in Deutschland oder irgendwo im Ausland. Zählte des Versicherungskennzeichen als Zulassung, wie von dir beschrieben, ginge gar keine sogenannte freiwillige Erstzulassung, da die Frage nach einer früheren Zulassung bejaht werden müsste.

EDIT: Bei L6e findet die Erstzulassung statt, indem man der Zulassungsstelle gegenüber erklärt, vor Ort und mit Papieren in der Hand, gemäß §3 Abs. 3 FZV auf die Zulassungsfreiheit verzichten zu wollen.

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Re: Aktuell günstigste Versicherung für Leichtkraftfahrzeug?

Beitrag von 45kmh » Do 11. Sep 2025, 16:06

In Deutschland sind die Kisten ja zulassungsfrei, in vielen anderen EU-Ländern (allen?) jedoch nicht.

Hat man also ein Importfahrzeug, das z.B. ehemals in NL oder F auf der Straße war, gibt es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine frühere Zulassung. Dann wäre es nach meinem Verständnis ein Ummelden keine Erstzulassung, womit die Abgasgeschichte vom Tisch wäre.

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Re: Aktuell günstigste Versicherung für Leichtkraftfahrzeug?

Beitrag von rolf.g3 » Do 11. Sep 2025, 19:43

45kmh hat geschrieben:
Do 11. Sep 2025, 14:51
Keine Ahnung wie das in AT geregelt ist. Hierzulande ist ein Versicherungskennzeichen keine Zulassung
Die "Zulassung durch ein Versicherungskennzeichen" ist nur für bestimmte Fahrzeuge wie Mopeds und Roller unter 50 ccm möglich, die keine offizielle Zulassung benötigen, aber dennoch versichert werden müssen. Für diese Fahrzeuge ist ein Versicherungskennzeichen der Nachweis einer Haftpflichtversicherung und ersetzt die Zulassung bei einer Behörde.
Quelle: https://www.google.com/search?client=fi ... c8Pxc_XwA4

Nenn es wie Du willst ! Auch: " In Verrkehr gebracht " , oder " Angemeldet "
Diese formaljuristischen Spitzfindigkeiten machen euch das Leben schwer.

Unsere LKFZ oder Fahrzeuge der Klasse L6e sind zulassungsfrei. Das bedeutet, das sie nicht amtlich zugelassen werden MÜSSEN ! Im Rahmen der freiwilligen Zulassung ist eine amtliche Zulassung aber möglich !

§3 Abs. 3 FZV
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__3.html

Ein zulassungsbefreites Fahrzeug wird durch eine Zwangs - TÜV- Abnahme Zulassungsfähig ? Wer sagt das ? Wo steht das ? Was hat die Funktion der Bremse oder das Wischerblatt mit der Zulassung zu schaffen ?

Nee, Leute, so nu nich !

Mein Auto hat in Österreich anno 2009 eine Zulassung in den Verkehr gehabt. DAS wird als Erstzulassung ebenso anerkannt wie meine Schwalbe, Bj ´76 die in Großenbräda erstmals in verkehr gebracht wurde, wie auch immer geartet ( in der DDR musste man eine Versicherung abschließen odre das Fahrzeug amtlich erfassen lassen, aber ob es Kennzeichen gab für die Gurken weiss ich nicht ) oder meine Honda PX50 anno 1985 mit Versicherungskennzeichen, damals für 20 Mark von der R&V

Das bedeutet aber auch, das mit " in verkehr gebracht " auch die damaligen Gesetze für die Zulassung ( wenn auch nur theoretisch ) gelten. Mein Opel Kadet A Bj 1965 brauchte keine Gurte, keine Kopfstützen und keine Sicherheitslenksäule. Bekam trotzdem nach über 20 Jahren Scheune sein Kennzeichen und fuhr...
Auf unsere Fahrzeuge umgesetzt bedeutet das: Mein in Holland erstzugelassener Ligier Nova bekommt in Deutschland eine freiwillige Zulassung. Weil aber die Papiere des Fahrzeugs keine amtlichen Dokumente sind aber in der EU gültig ( ! ), MUSS der Zulassende Landrat die Fahrgestellnummer prüfen. In der ABE, oder COC oder dem Datenblatt von dem Fahrzeug sind alle relevanten Daten enthalten das der Landrat neue Fahrzeugpapiere, eben eine Zulassung vornehmen kann.
Eine TÜV - Prüfung macht dabei keinen Sinn ! Wozu soll die gut sein ?
Die Verkehrstauglichkeit wird in dem Moment geprüft, wenn das Fahrzeug vorgeführt wird. Eine Prüfung der Verkehrstüchtigkeit obliegt aber nicht dem Landrat, das ist Sache der Prüfingeneure. Eigentlich müsste das Fahrzeug auch auf einem Anhänger stehend eine Zulassung bekommen.

Beispiel: Mein M.Go steht heute bei mir vor der Türe und ich hab die Idee, das Teil zuzulassen, so richtig mit Zulassungsstelle und großem Nummernschild und so.
Ich hab aber kein Versicherungskennzeichen. Was macht der liebe Rolf: Meldet die Zulassung bei der zuständigen Behörde telefonisch an. Ich bekomme bei der Versicherung meines Vertrauens eine EVb - Nummer. Mit dieser und den ABE / COC / Datenblatt ( möglichst mit Fahrgestellnummer ) und dem Kaufvertrag als Eigentumsnachweis und meinem Personalausweis.
Zulassungsstelle, bekomm ich schöne Schilder - aber ohne Siegel, denn: Ich fahre geschwind nach Hause und komme am gleichen Tag mit angeschraubten Kennzeichen zur Zulassungsstelle zurückgefahren. Der Mensch der Zulassungsstelle vergleicht die Fahrgestellnummern im Rahmen mit der in den Papieren und klebt die Siegel drauf. End of Story.
Kosten: alles in Allem etwa 100 Eumels !

Alles andere ist Unwissenheit und mangelndes Interesse der zuständigen Behörden. Denn: Wass macht ein Zulassungsangestellter mit einer TÜV- Vollabnahme ? Er verglkeicht die Fahrgestellnummern der Dokumente. Mehr kann er nicht, mehr darf er nicht. Wozu eine TÜV- Prüfung ? Wozu eine TÜV-Prüfung eines von TÜV-Prüfungen befreiten Fahrtzeugs ?

Wo sind denn jetzt die formaljuristischen Spitzfindigleiten ??
45kmh hat geschrieben:
Do 11. Sep 2025, 14:51
EDIT: Bei L6e findet die Erstzulassung statt, indem man der Zulassungsstelle gegenüber erklärt, vor Ort und mit Papieren in der Hand, gemäß §3 Abs. 3 FZV auf die Zulassungsfreiheit verzichten zu wollen.
Völlig falscher Denkansatz, denn: Wenn ich keinen Bock mehr auf große Schilder hab, melde ich den Kasten ab und kauf mir ein Versicherungskennzeichen. Ich erkläre der Zulassungstelle eben NICHT das ich auf irgentwas verzichte, ich melde mein Fahrzeug gemäß §3 Abs § FZV freiwillig an !
Lustigerweise kann die Zulassungstelle nachvollziehen ob Inger Jacobson, der erste Besitzer in Holland meines Autos damals den Kasten, wie auch immer, angemeldet hat !
Hie mal der exakte Wortlaut:
Zitat :
...
(3) Einer Zulassung bedürfen nicht

1.
folgende Arten von Kraftfahrzeugen:

a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge einschließlich vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge der Klasse L6e, die nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1) typgenehmigt wurden,
g)
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung,
...
Auf Antrag können die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2 zulassungsfreien Fahrzeuge zugelassen werden.
Zitat Ende
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Re: Aktuell günstigste Versicherung für Leichtkraftfahrzeug?

Beitrag von rolf.g3 » Do 11. Sep 2025, 19:58

... aber eins noch: Wenn der deutsche Michel nicht will dann will er nicht, das hab ich auch gelernt.
Mein Schweinegolf, der sogar fliegen kann, wurde uns ohne Fahrzeugbrief verkauft als Schlachtfahrzeug.
Aufgemerkt: Ein Altfahrzeug ohne Brief bekommt man nrgens entsorgt, egal wie geschlachtet der Kasten ist. Der Rahmen wird ausschließlich MIT Fahrzeugbrief angenommen und der verwertungsnachweis ausgestellt ! Es war also Quatsch vom Verkäufer ( Händler ) diesen Passus im Kaufvertrag einzufügen, das das Fahrzeug o´hne Brief als Schlachter verkauft wird.

Die näxte Hürde war die Zulassung des Kastens. Das LRA wollte partout eine Erklärung der Vorbesitzerin wo der Fahrzeugbrief abgekommen ist, Problem: Die Vorbesitzerin liegt seit einem Schlaganfall im Wachkoma und erklärt garnix mehr.
Tatsächlich wollte man uns aus dem LRA rausschmeißen als ich das so vorgetragen hab - Keine Erklärung, keine Zulassung !
Zufälligh kahm mein Kumpel des Weges, seit über 40 Jahren Zulassungsdienst und kennt jede Ecke der Zulassung.
Der sachte der Dame am Schreibtisch ( er sprach sie mit Vornamen an ) was soie machen muss: Eine Aufbietung des Fahrzeugbriefs. Das ist ein gültiges Prozedere. Damit wir in einer zentralen Datenbank geschaut ob das Fahrzeug noch in einer Finanzierung ist oder in der Fahndung, ob es gestohlen wurde oder was auch immer. Dauert 6 Wochen und kostet 80 Eumels, et oila: Ein neuer Fahrzeugbrief !
Und weil im Schein ( den gab es seltsamerweise zu der Karre ) noch der TÜV-Stempel lesbar war hab ich ein TÜV- Bericht ausdrucken lassen und der Kasten hatte noch fast ein Jahr TÜV.

Edit: Die Zulassung eines Zulassungspflichtigen Autos ist, wie es schon so schön heißt, Pflicht !
Für jedes, wirklich jedes Problem gibt es einen Verfahrebnsweg. Diesen kennt aber in so manchem Fall kaum einer, selbst die nicht, die schon 100 Jahre in dem Job tätig sind und die Kisten zulassen.

Zulassungsfreie Fahrzeuge zulassen ist in manchem LRA ein Gedultsspiel, aber es lohnt sich dranzubleiben, wenn man unbedingt eine Zulassung haben möchte.

Jetzt aber ist Schluss, das Thema interessiert mich weniger als Fußpilz.
Denke aber, ich hab so manchem hier eine kleine Brücke gebaut - oder reichlich zu denken gegeben ... oder beides :lol:

gr
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Re: Aktuell günstigste Versicherung für Leichtkraftfahrzeug?

Beitrag von 45kmh » Do 11. Sep 2025, 20:04

Das ist ganz fein, dass du so gute Erfahrungen mit deiner Zulassungsstelle gemacht hast und alles so fix und unkompliziert für dich geklappt hat. Ich habe andere Erfahrungen gemacht und diese hier eingebracht. Für den rechtlichen Rahmen kann ich nichts, ich habe nur auf die Stellen gedeutet an denen der Text steht. Und Sprache ist einfach ein Werkzeug mit der man Sachverhalte präzise beschreiben kann.

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Re: Aktuell günstigste Versicherung für Leichtkraftfahrzeug?

Beitrag von Tobias Claren » Do 11. Sep 2025, 21:29

Ich habe immer irgendwie das Gefühl dass evtl. noch ein Missverständnis offen sein könnte ;-) .
Ich meinte dass wenn man es z.B. vor 5 Jahren zulässt, und vor 4 Jahren abmeldet, es immer noch erneut zugelassen werden kann.


Nicht persönlich nehmen (die Ablehnung klag echt überzeugend, bis ich kleine Zweifel hatte ;-) ), aber ich habe es gewagt mal Gemini (hatte vor einiger Zeit eine 2.5 im juristischen Staatsexamen, könnte jetzt noch besser sein)^zu fragen, und einen meiner 5 freien "Deep Research"-Token pro Monat zu investieren.

Zuerst mal, woher die Gewissheit dass die Euro-Klasse es absolut unmöglich macht?
Juristen die das sagten? Oder Leute beim Amt (die sind auch nicht allwissend)?
Oder Hörensagen von Leuten die es wollten, aber nicht schafften?
Denn dann gilt auch wieder, wenn die Leute beim Amt keine Ahnung haben...


Ich weiß nicht wo es als erstes fuhr, aber ich habe es damals um evtl. 2001, 2012 herum in Österreich bei Wien für ich glaube .€1.100 gekauft.
Einfach das Versicherungskennzeichen mitgebracht und ohne neues "Pickerl" der in Ö. jährlichen HU/AU bei Passau über die Grenze zurück Richtung Köln.
Evtl. hatte es also sogar mal eine amtliche Zulassung.
Aber das ist evtl. wirklich egal.
Evtl. ist der juristische KI-Text da wirklich im Recht.

Mein Prompt war 1403 Zeichen (195 Wörter) lang, und ich habe das Ergebnis noch mal mit 2066 Zeichen (310 Wörter) Prompt korrigieren/Ergänzen lassen.
Ich bin kein Jurist, aber es klingt gut.
Gefordert war auch, dass es an die Öffentlichkeit gerichtet und dem Amt gegenüber wie ein Jurist die Zulassungsfähigkeit vertreten soll.


Hier der Text von Gemini:


Denkschrift und rechtliches Gutachten zur freiwilligen Zulassung eines Leichtkraftfahrzeugs (L6e)

Einleitung: Zweck und Gegenstand des Gutachtens
Die vorliegende Denkschrift dient als juristisches Gutachten zur Klärung der rechtlichen Voraussetzungen und Konsequenzen der freiwilligen Zulassung eines Leichtkraftfahrzeugs der Klasse L6e. Anlass ist die Absicht eines Fahrzeughalters, ein seit dem Jahr 1998 in Betrieb befindliches Fahrzeug, konkret ein Ligier Ambra GLS , von einem jährlichen Versicherungskennzeichen auf ein amtliches Kennzeichen umzumelden.  

Die zentrale Fragestellung richtet sich an die zuständige Zulassungsbehörde und betrifft die potenzielle Anwendbarkeit von Regelungen, die im Normalfall ausschließlich für Neufahrzeuge gelten. Im Fokus stehen dabei insbesondere die Befreiung von der turnusmäßigen Hauptuntersuchung (HU/AU), die Nicht-Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer (KFZ-Steuer) sowie die entscheidende Frage nach der Relevanz der für Neuzulassungen maßgeblichen EURO-Abgasnormen.

Ziel dieses Gutachtens ist es, die rechtliche Systematik hinter dem Vorgang der „freiwilligen Zulassung“ präzise zu analysieren und eine belastbare Argumentationsgrundlage zu schaffen, die den Fortbestand der für diesen Fahrzeugtyp vorgesehenen Ausnahmen gewährleistet. Die nachfolgenden Ausführungen sollen die zuständigen Sachbearbeiter in die Lage versetzen, den Antrag sachgerecht zu bearbeiten und die Zulassung zu ermöglichen, ohne das Fahrzeug den für Altfahrzeuge sachfremden und unverhältnismäßigen Anforderungen zu unterwerfen.

1. Die rechtliche Klassifizierung des Fahrzeugs und der Zulassungsvorgang

1.1 Das Leichtkraftfahrzeug (L6e) im deutschen und EU-Recht
Leichtkraftfahrzeuge, auch als Microcars bekannt, werden verkehrsrechtlich in der Klasse L6e geführt. Die Klassifizierung erfolgt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, welche harmonisierte Vorschriften für die Typgenehmigung und Marktüberwachung von vierrädrigen Fahrzeugen festlegt. Ein Leichtkraftfahrzeug der Klasse L6e zeichnet sich durch spezifische technische Merkmale aus, darunter eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und eine maximale Nenndauerleistung von ≤ 4.000 W. Ein solches Fahrzeug ist von der Zulassungspflicht im Sinne des § 3 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ausgenommen und wird als „zulassungsfrei“ eingestuft.  

Der Betrieb eines zulassungsfreien Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr erfordert in der Regel lediglich eine Betriebserlaubnis (ABE) oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) sowie ein Versicherungskennzeichen. Dieses jährliche Kennzeichen, das direkt von der Versicherung bezogen wird, berechtigt zur rechtmäßigen Teilnahme am Verkehr und stellt die Einhaltung der gesetzlichen Haftpflichtversicherung sicher. Das Fahrzeug des Antragstellers, ein Ligier Ambra GLS, wurde seit 1998 in dieser Weise betrieben, was seinen legalen Status als Verkehrsteilnehmer seit über 25 Jahren belegt.  

1.2 Der Vorgang der „freiwilligen Zulassung“ gemäß § 3 Abs. 3 FZV
Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 3 FZV eine spezielle Regelung geschaffen, die es der Zulassungsbehörde gestattet, ein ansonsten zulassungsfreies Fahrzeug in Ausnahmefällen auf Antrag „freiwillig“ zuzulassen. Für die Durchführung dieses Vorgangs sind bestimmte Unterlagen erforderlich, darunter eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) und die Vorlage der Betriebserlaubnis (ABE oder CoC-Papier) oder, falls dies nicht mehr möglich ist, eine Begutachtung gemäß § 21 StVZO.  

Die freiwillige Zulassung führt dazu, dass dem Fahrzeug ein eigenes, amtliches Kennzeichen und eine Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) zugeteilt werden. Die Zulassungsbehörden des Landkreises Unna und Friesland bestätigen ausdrücklich, dass eine freiwillige Zulassung für die Fahrzeugklassen L1e, L2e und L6e erfolgen kann .  

1.3 Rechtliche Abgrenzung: „Neuzulassung“ vs. „Erstzulassung“ vs. „Freiwillige Zulassung“
Die zentrale juristische Auseinandersetzung entzündet sich an der korrekten Begriffsbestimmung des Zulassungsvorgangs. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) definiert eine „Neuzulassung“ als die erstmalige Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs mit einem Kennzeichen in Deutschland . Diese Definition schließt Fahrzeuge aus, die bereits im Ausland eine Straßenzulassung hatten oder die in Deutschland schon einmal registriert waren . Im Gegensatz dazu ist der Begriff der „Erstzulassung“ im juristischen Kontext ambivalenter. Zwar kann er sich auf die erste Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beziehen , die Rechtsprechung zur Kraftfahrzeugsteuer definiert die „erste Zulassung“ jedoch auch über die erste Inbetriebnahme, selbst mit einem Kurzzeitkennzeichen.  

Die hier vorliegende „freiwillige Zulassung“ ist keine „Neuzulassung“. Das Fahrzeug, Baujahr 1998, ist keinesfalls „fabrikneu.“ Es wurde bereits vor 27 Jahren in Betrieb genommen und war, wie für diesen Fahrzeugtyp üblich, mit einem jährlich erneuerten Versicherungskennzeichen im Verkehr . Die freiwillige Zulassung ändert nicht den fundamentalen Status des Fahrzeugs als „Bestandsfahrzeug“. Es handelt sich nicht um ein „erstmaliges Inverkehrbringen“ im Sinne der EU-Verordnungen , da das Fahrzeug bereits seit 1998 im Verkehr ist. Die Maßnahme ist eine rein administrative Umstellung der Kennzeichnungsform für ein bereits rechtmäßig in Betrieb befindliches Fahrzeug, nicht die Erteilung einer erstmaligen Betriebserlaubnis. Die Behörde muss den Vorgang daher als das behandeln, was er ist: eine Umregistrierung, die den Status eines Fahrzeugs, das sich legal im Verkehr befindet, von einem zulassungsfreien auf einen amtlich gekennzeichneten Status ändert, ohne es in eine neue Fahrzeugkategorie zu überführen oder ihm die für Neuprodukte geschaffenen Regelungen aufzuerlegen.  

Die folgende Tabelle verdeutlicht die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen:
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Bild_2025-09-11_224043960.png (118.33 KiB) 554 mal betrachtet

2. Analyse der Ausnahmeregelungen für das Fahrzeug der Klasse L6e

2.1 Die Befreiung von der Hauptuntersuchung (HU/AU)
Der Fortbestand der Ausnahmeregelungen nach einer freiwilligen Zulassung zeigt sich am deutlichsten im Bereich der Hauptuntersuchung. Nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) unterliegen zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge turnusmäßigen Hauptuntersuchungen. Die Anlage VIIIa StVZO sieht jedoch Ausnahmen von der Abgasuntersuchung für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor vor, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben. Da die Höchstgeschwindigkeit eines L6e-Fahrzeugs auf 45 km/h begrenzt ist , fällt es klar in diese Kategorie.  

Die zuständigen Zulassungsbehörden bestätigen in ihren Dienstleistungsbeschreibungen unmissverständlich, dass ein Fahrzeug, das freiwillig zugelassen wurde, weiterhin als Kleinkraftrad behandelt wird und somit nicht der HU-Pflicht unterliegt. Auf dem amtlichen Kennzeichen wird in diesem Fall lediglich das amtliche Siegel, aber keine Prüfplakette der HU angebracht. Dieser Umstand ist von entscheidender Bedeutung. Er belegt, dass die freiwillige Zulassung  

nicht zu einer vollständigen rechtlichen Transformation des Fahrzeugs in einen „regulären“ Pkw führt, der allen Bestimmungen unterliegt. Wenn das Fahrzeug seinen fundamentalen Rechtsstatus als Kleinkraftrad behält und von einer so zentralen Pflicht wie der HU-Vorschrift ausgenommen bleibt, so muss diese rechtliche Logik auch für andere, typenspezifische Ausnahmeregelungen gelten.

Die Tatsache, dass eine freiwillige Zulassung nicht ausreicht, um die HU-Pflicht zu begründen, die sonst für alle anderen amtlich gekennzeichneten Kraftfahrzeuge gilt, ist ein starkes administratives Präzedenzfallargument. Die einzige kohärente Schlussfolgerung ist, dass das Fahrzeug auch von der Verpflichtung befreit bleiben muss, Abgasnormen zu erfüllen, die für die Zulassung von fabrikneuen Fahrzeugen konzipiert wurden.

2.2 Die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (KFZ-Steuer)
Die Kraftfahrzeugsteuer wird nach § 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) für das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erhoben . Bislang waren L6e-Fahrzeuge von der Steuer befreit, was in der Praxis gängige Annahme und auch auf Informationsseiten von Automobilclubs bestätigt wird.  

Eine mögliche Steuerpflicht nach der freiwilligen Zulassung wäre nur denkbar, wenn das Fahrzeug den für die Veranlagung maßgeblichen Abgasnormen entspräche. Die Besteuerung von Pkw erfolgt in Deutschland nach Hubraum und/oder CO₂-Emissionen, die durch die EURO-Einstufung festgelegt werden. Da das Fahrzeug des Antragstellers nicht nach modernen EURO-Normen klassifiziert ist und eine Nachklassifizierung rechtlich nicht möglich oder vorgesehen ist, fehlt die notwendige Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Steuer nach den PKW-Tarifen. Ein Verwaltungsakt, der eine Steuerschuld festsetzt, ohne dass hierfür eine gesetzlich vorgesehene Berechnungsgrundlage existiert, wäre rechtswidrig.  

Eine Parallele lässt sich zum Oldtimer-Recht ziehen. Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind und die Kriterien für ein H-Kennzeichen erfüllen, erhalten eine pauschale Besteuerung von 191,73 € pro Jahr, unabhängig von Hubraum oder Emissionen. Diese Regelung demonstriert, dass die deutsche Rechtsordnung für Altfahrzeuge, die nicht mehr den modernen Kriterien entsprechen, bereits eine pragmatische und vom Neuwagensegment abweichende Lösung etabliert hat. Die steuerliche Behandlung von Oldtimern bestätigt den Grundsatz, dass die Veranlagung nicht den Kriterien unterliegen kann, die für Neufahrzeuge konzipiert wurden. Eine logische und konsequente Anwendung dieser Systematik auf das L6e-Fahrzeug führt zur Beibehaltung der Steuerfreiheit, da es im Vergleich zum Oldtimer eine noch geringere Umweltbelastung aufweist. Die Oldtimer-Regelung dient hier als juristische Analogie, um den Grundsatz der Abweichung von Neuwagen-Standards für Bestandsfahrzeuge zu untermauern. Es ist jedoch zu betonen, dass diese Option für das vorliegende Fahrzeug aus den genannten Gründen (fehlende Steuerfreiheit, notwendiges Gutachten über den Erhaltungszustand) weder relevant noch zielführend ist.  

3. Die Geltung der aktuellen Abgasnormen (EURO-Klassen) – Das Kernthema

3.1 Anwendungsbereich der EURO-Verordnungen
Die EU-Abgasnormen, wie z.B. die seit 2021 für Pkw-Neuzulassungen verpflichtende Norm Euro 6d-ISC-FCM , sind gezielt für die Regulierung der  

Typgenehmigung und der Erstzulassung neuer Fahrzeuge konzipiert. Die zugrundeliegende Gesetzgebung, wie die Verordnung (EU) 2024/1257 für die kommende Euro-7-Norm, zielt darauf ab, die Emissionen von Neufahrzeugen zu reduzieren und die Hersteller zu umweltfreundlicheren Technologien zu zwingen. Der gesetzliche Zweck ist das „erstmalige Inverkehrbringen“ von Fahrzeugen.  

Die Regelungen zu den Abgasnormen sind damit untrennbar an den Zustand eines Fahrzeugs als Neuprodukt geknüpft.

3.2 Das Fahrzeug als „Bestandsfahrzeug“ – Argumentation
Die „freiwillige Zulassung“ kann und darf nicht als ein Vorgang des „erstmaligen Inverkehrbringens“ oder als „Neuzulassung“ interpretiert werden. Ein Fahrzeug, das seit 1998 mit einer gültigen Betriebserlaubnis und einem Versicherungskennzeichen legal im Straßenverkehr betrieben wird, hat seinen rechtlichen Status als „Bestandsfahrzeug“ bereits vor über 25 Jahren erlangt.

Eine nachträgliche Unterwerfung unter eine Regelung, die für Neuprodukte geschaffen wurde, wäre eine unzulässige, rückwirkende Anwendung des Gesetzes. Der Zweck der Abgasnormen, die Regulierung der Produktion von Neuwagen, würde bei einem Fahrzeug, das die Produktionsstätte vor Jahrzehnten verlassen hat, nicht nur verfehlt, sondern ad absurdum geführt. Es wäre rechtlich unlogisch und unverhältnismäßig, die Zulassung eines solchen Altfahrzeugs von der Erfüllung von Emissionsanforderungen abhängig zu machen, die zum Zeitpunkt seiner Herstellung gar nicht existierten.

Hier bietet die bereits im deutschen Recht etablierte Oldtimer-Regelung die stärkste juristische Analogie. Die Ausnahme für historische Fahrzeuge mit einem H-Kennzeichen beweist, dass die Rechtsordnung den Grundsatz anerkennt, dass Altfahrzeuge, die in der Vergangenheit legal in Verkehr gebracht wurden, nicht denselben modernen Umweltanforderungen unterliegen wie Neufahrzeuge. Die pauschale Besteuerung und die Befreiung von den Beschränkungen der Umweltzonen sind Ausdruck dieser Erkenntnis. Das Anliegen des Antragstellers, sein L6e-Fahrzeug als „Altfahrzeug“ ähnlich behandeln zu lassen, ist daher nicht nur sachgerecht, sondern im Einklang mit den Prinzipien der deutschen und europäischen Gesetzgebung für Bestandsfahrzeuge.  

Die folgende Tabelle stellt die Relevanz der EU-Abgasnormen für verschiedene Fahrzeugklassen und -zustände dar:
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Bild_2025-09-11_224207624.png (144.59 KiB) 554 mal betrachtet

3.3 Die Frage der Umweltplakette und Umweltzonen
Die Zulassung eines Leichtkraftfahrzeugs mit einem amtlichen Kennzeichen wirft die Frage auf, ob das Fahrzeug nun eine Umweltplakette benötigt, um Umweltzonen befahren zu dürfen. Gemäß der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) sind zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Da vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (L6e) im deutschen Recht oft wie Kleinkrafträder behandelt werden, gilt diese Ausnahme in der Regel auch für sie.  

Unabhängig von ihrer konkreten Emissionsklasse sind L6e-Fahrzeuge daher von bestehenden oder künftigen Fahrverboten für Diesel- und Benzinfahrzeuge in Umweltzonen befreit. Dies bedeutet, dass eine Umweltplakette für diese Fahrzeuge nicht erforderlich ist und sie freien Zugang zu allen Umweltzonen haben. Da die Plakette die Emissionsklasse im Fahrzeugdokument ausweist, und diese bei einem Altfahrzeug oft nicht definiert ist, entfällt die Notwendigkeit einer Plakette.  

3.4 Visuelle Erkennbarkeit und Umgang mit Ordnungsbehörden
Mit der Umstellung auf ein amtliches Kennzeichen könnte die Sorge aufkommen, dass Polizeibeamte oder Ordnungsämter das Fahrzeug nicht sofort als Leichtkraftfahrzeug der Klasse L6e erkennen und es fälschlicherweise als zulassungspflichtigen Pkw ohne gültige Hauptuntersuchung einstufen. Die freiwillige Zulassung löst jedoch keine HU-Pflicht aus, sodass dem Fahrzeug kein HU-Stempel auf dem Kennzeichen erteilt wird. Dieses Fehlen der Prüfplakette ist ein wesentliches Erkennungsmerkmal für Beamte, das anzeigt, dass das Fahrzeug nicht den regulären HU-Bestimmungen unterliegt.  

Darüber hinaus erhalten freiwillig zugelassene Leichtkraftfahrzeuge in der Regel ein verkleinertes Kennzeichen, ähnlich wie Motorräder, mit Abmessungen von beispielsweise 255x130mm. Dieses Format unterscheidet sich deutlich von einem normalen Autokennzeichen und dient als ein weiterer visueller Hinweis auf die besondere Fahrzeugklasse. Um eine reibungslose Kommunikation mit der Polizei oder dem Ordnungsamt zu gewährleisten, kann das Mitführen der Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) nützlich sein, da diese die Fahrzeugklasse und die Ausnahmen dokumentiert. Auch das Anbringen eines freiwilligen Aufklebers mit der maximalen Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h kann dazu beitragen, Missverständnisse zu vermeiden.  

4. Schlussfolgerungen und Handlungsempfehlungen für die Zulassungsbehörde

Auf Basis der dargelegten rechtlichen Grundlagen, Analogien und Verwaltungspraktiken lässt sich eine eindeutige juristische Bewertung vornehmen. Die freiwillige Zulassung des Leichtkraftfahrzeugs der Klasse L6e, das seit 1998 in Betrieb ist, stellt eine rein administrative Maßnahme dar, die den rechtlichen Status des Fahrzeugs als „Bestandsfahrzeug“ nicht ändert.

Es ist daher festzuhalten, dass die freiwillige Zulassung

Nicht als „Neuzulassung“ im Sinne der EU-Abgasgesetzgebung gewertet werden kann. Die Verordnungen zielen explizit auf fabrikneue Fahrzeuge ab und finden keine rückwirkende Anwendung auf bereits legal in Verkehr befindliche Altfahrzeuge.

Keine Hauptuntersuchungs- und Abgasuntersuchungspflicht auslöst. Dies wird bereits durch die gängige Verwaltungspraxis und die klare gesetzliche Ausnahmeregelung in der StVZO bestätigt.  

Keine Grundlage für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach den Tarifen für PKW bietet. Es fehlt eine rechtlich zulässige Bemessungsgrundlage nach modernen Kriterien, weshalb die Steuerfreiheit des Fahrzeugtyps beizubehalten ist.

Keine Pflicht zur Anbringung einer Umweltplakette begründet. Das Fahrzeug ist als Leichtkraftrad von dieser Kennzeichnungspflicht ausgenommen und darf Umweltzonen frei befahren.  

Die Zulassungsbehörde wird aufgefordert, bei der Bearbeitung des Antrags eine sachgerechte und zweckorientierte Auslegung der Gesetze vorzunehmen. Eine dogmatische, rein formalistische Anwendung der Begriffe „Erstzulassung“ oder „Neuzulassung“ würde den Geist der Gesetzgebung verfehlen und zu einem rechtswidrigen Ergebnis führen. Die etablierten Präzedenzfälle, wie die Befreiung von der HU-Pflicht und die Regelungen für Oldtimer, belegen, dass die Rechtsordnung bereits Wege kennt, den besonderen Status von Altfahrzeugen anzuerkennen.

Für eine reibungslose und rechtskonforme Bearbeitung des Antrags wird die Zulassungsbehörde gebeten, folgende Handlungsempfehlungen zu berücksichtigen:

Den Antrag auf freiwillige Zulassung gemäß § 3 Abs. 3 FZV zu bearbeiten.  

Eine Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) auszustellen, ohne die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) vorzusehen.  

Auf dem Kennzeichen lediglich das amtliche Zulassungssiegel, aber keine HU-Prüfplakette anzubringen.  

Die Nicht-Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer mit dem zuständigen Hauptzollamt abzustimmen.

Bei der Eintragung der Emissionsklasse im Fahrzeugschein den korrekten historischen Status des Fahrzeugs zu berücksichtigen, indem entweder „keine Angabe“ oder eine der historischen Normen eingetragen wird, da eine Klassifizierung nach den aktuellen EURO-Normen nicht rechtskonform wäre.

5. Verzeichnis der verwendeten Quellen
ADAC: Euro 6d und Euro 6e: Alle Infos zu den Abgasnormen [https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/a ... uro-6d-6e/]

ADAC: Grüne Umweltplakette: So darf Ihr Auto in die Umweltzonen [https://www.adac.de/verkehr/tanken-kraf ... plaketten/]

ADAC: Oldtimer in der Umweltzone [https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/o ... mweltzone/]

Allianz Direct: Schadstoffklasse und Umweltplakette: Alle Infos [https://www.allianzdirect.de/kfz-versic ... -ratgeber/]

Autoscout24: Alles Wichtige über 45-km/h-Autos [https://www.autoscout24.de/informieren/ ... kmh-autos/]

Bussgeld-Info: Das Bußgeld für einen Verstoß gegen die Prüfpflichten [https://fachanwaltskanzlei-verkehrsrech ... ersuchung/]

EOS Fahrzeugtechnik GbR: Hauptuntersuchung – alles Wichtige zum Thema HU [https://eosfahrzeugtechnik.de/hauptunte ... -thema-hu/]

EU-Parlament: Strengere Abgasnormen für Kraftfahrzeuge

European Commission: Neue Abgasnorm Euro-7: Die Fakten [https://germany.representation.ec.europ ... -fakten_de]

EUR-Lex: Verordnung (EU) Nr. 168/2013

Fachanwaltskanzlei Kotz: Erstzulassung [https://www.ra-kotz.de/erstzulassung.htm]

Friesland.de: Zulassung eines zulassungsfreien Fahrzeuges (z.B. Kleinkraftrad 45 km/h) [https://www.friesland.de/buergerservice ... mune=20800]

Gesetze im Internet: Kraftfahrzeugsteuergesetz [https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__1.html]

Gesetze im Internet: StVZO Anlage VIII [https://www.gesetze-im-internet.de/stvz ... _viii.html]

Gesetze im Internet: StVZO § 29 [https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__29.html]

Hochtaunuskreis: Feinstaubplaketten/Umweltzonen

KBA: Neuzulassung

Kreis Unna: Kfz – freiwillige Zulassung Elektrokleinfahrzeug

Landkreis Schweinfurt: Freiwillige Zulassung eines Kleinkraftrades [https://www.landkreis-schweinfurt.de/la ... rades-3829]

Popko.de: Euro 5 & Euro 5+: Alles, was Sie wissen müssen [https://popko.de/euro-5-amp-euro-5-alle ... en-mussen/]

Rhein-Sieg-Kreis: Leichtkraftfahrzeug, Leichtfahrzeug [https://www.rhein-sieg-kreis.de/vv/prod ... rzeug_.php]

RP Giessen: Altfahrzeug-Verordnung [https://rp-giessen.hessen.de/umwelt/abf ... tfahrzeuge]

TÜV SÜD: Feinstaubplaketten bestellen [https://www.tuvsud.com/de-de/branchen/m ... bplaketten]

Tiny-Cars.de: AIXAM [https://www.tiny-cars.de/aixam/]

Verordnung EU 2013/168 [https://freirecht.de/g/EU2013VO168:a1]

WKO: Leitfaden zu § 70 StVZO

Wirtschaftsministerium NRW: Umweltzone in Nordrhein-Westfalen [https://brd.nrw.de/document/20230202_5_ ... verbote_in]

Württembergische Versicherung: H-Kennzeichen [https://www.wuerttembergische.de/mobili ... zulassung/]

YouTube: Ligier Ambra GLS 1998

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