Metaphysik hat geschrieben: ↑Do 1. Sep 2022, 01:05
HerrToeff hat geschrieben: ↑Do 1. Sep 2022, 00:49
Schick
ist aber rechtlich kein Zelt
Aber auch kein Haus, weil mobil
.
Aber daraus ergibt sich nicht das Recht ein Mobilheim oder ein mobiles tinyhouse zu bewohnen. DAs ist ein Irrtum!
"Im Sinne des deutschen Baurechtes sind sogenannte "fliegende Bauten" nur genehmigungsfrei, wenn sie nicht länger als 3 Monate an einem Standort stehen. Also ist das nicht ganz richtig, was hier geworben wird. (Jedenfalls nicht in Deutschland!)" sagt dazu Christian weise, Architekt. Ansonsten gilt unteres prozedere:
Für das Wohnen im Mobilheim auf eigenem Grundstück sind zahlreiche Genehmigungen nötig. Denn auch wenn es mittlerweile eine große Auswahl an Holzhäusern gibt, so müssen sie dennoch der Landesbauordnung und gemeindebehördlichen Vorschriften entsprechen. Nicht jeder darf mit seinem Mobilheim dort wohnen, wo es ihm gerade passt!
Und dann gibt es da ja
noch die Landesbauordnungen: diese rEgeln, ob das Mobilheim genehmigungspflichtig ist oder nicht.in jedem Bundesland ist das anders. DAs geht aus den Landesbauordnungen hervor, da muss man reinschauen. So ist bzgl. der Voraussetzungen für das Mobilheim in Baden-Württemberg bei den Städten und Landkreisen (Landratsämter) anzufragen, denn es wird im Ländle als Wohngebäude angesehen.
In Bayern gilt eine Verfahrensfreiheit, wenn das Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt aufweist. In Berlin hingegen sind nur eingeschossige Gebäude mit bis zu 10 m² Grundfläche verfahrensfrei.
In Rheinland-Pfalz sind die Kreisverwaltungen zuständig.
Trotz der vielen unterschiede: alle Landesbauordnungen orientieren sich an der Musterbauordnung.
Die Kompetenz für das Bauordnungsrecht liegt allerdings bei denbundesländern, dazu gibt es auch ein Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts
Zum Wohnen im Mobilheim auf eigenem Grundstück, muss die zuständigen Baubehörde Auskunft zu den gerade geltenden Bestimmungen geben, da also nachfragen.
Des Weiteren sagen die Landesbauordnungen, dass das Bauen (und Wohnen) im Außenbereich, also Ausserortes generell verboten ist. Eine Ausnahme stellen hier nur angemeldete Landwirte dar, die überdies überzeugend darlegen müssen, warum sie im Außenbereich ein Mobilheim aufstellen wollen.
Im Innenbereich ist das Bauen zunächst grundsätzlich erlaubt, allerdings muss sich das Gebäude innerhalb des Ortes an diese Maßgaben halten:
Art und Maß der baulichen Nutzung
Bauweise
zu überbauende Grundstücksfläche
passen sich in die örtlichen Gegebenheiten ein. Festgelegt ist überdies, dass eine Erschließung des Grundstücks vorhanden sein muss. Damit ist gemeint, dass das Grundstück an das Versorgungsnetz anzuschließen ist, sodass das geplante Haus später wie üblich genutzt werden kann. Wer bauen will, muss erst anschließen! Dennoch gibt es keinen rechtlichen Anspruch auf die Erschließung, auch wenn der örtliche Bebauungsplan eine solche vorsieht.
Geregelt ist überdies, wo das Wohnen im Mobilheim auf eigenem Grundstück nicht erlaubt ist:
Gewerbegebiete
Industriegebiete
Sondergebiete für die Erholung
Stellplätze und Garagen
Gebäude und Räume für freie Berufe
Ferienwohnungen sind ebenfalls nicht als Wohnsitz erlaubt, hier kann niemand dauerhaft wohnen. In Mischgebieten aber, wo sich also Wohn- und Gewerbegebiete abwechseln, kann das Wohnen im Mobilheim auf eigenem Grundstück erlaubt sein.
Für das Wohnen im Mobilheim auf eigenem Grundstück sind zahlreiche Genehmigungen nötig.
Neben dem Flächennutzungsplan ist auch der Bebauungsplan für das dauerhafte Wohnen im Mobilheim auf eigenem Grundstück relevant. Dieser muss nicht zwingend vorliegen und kann durch den genannten Flächennutzungsplan ersetzt werden. Damit gilt § 34 BauGB Absatz 1.
Im Bebauungsplan sind grundlegende Dinge genannt:
maximale Höhe des Gebäudes
maximale Anzahl der Geschosse
mögliche Dachformen für das Haus
Anzahl der Wohneinheiten
minimale Grundflächenzahl
In vielen Gemeinden soll das Haus eine gewisse Größe haben, damit soll der Bau sogenannter Tiny Houses unterbunden werden. Daher gibt der Bebauungsplan eine minimale Grundflächenzahl vor.
Ein Mobilheim ist in der Regel deutlich größer und kann sogar 60 oder 80 m² groß sein. Damit ist es mit einem kleinen Einfamilienhaus vergleichbar und die minimale Grundflächenzahl stellt kein Problem dar.
Die Ortsgestaltungssatzung legt fest, wie ein Gebäude auszusehen hat, damit es ins Ortsbild passt.
Auch wenn die Nachfrage nach Mobilheimen boomt, müssen dennoch die geltenden Vorschriften beachtet werden.
Daher darf niemand bauen oder ein Mobilheim aufstellen, ohne die Ortsgestaltungssatzung zu berücksichtigen. Diese gilt unabhängig vom lokalen Bebauungsplan. Die Ortsgestaltungssatzung legt fest, wie ein Gebäude auszusehen hat, damit es ins Ortsbild passt.
Festgelegt werden hier zum Beispiel:
Farbe und Material des Daches
Art der Fenster
Gestaltung des Außengeländes
Art der Einfriedung
Dabei wird auch festgelegt, ob das Wohnen im Mobilheim auf eigenem Grundstück mit oder ohne Räder erlaubt ist. Eventuell müssen die Räder des Mobilheims entfernt werden, dann ist das Wohnen in diesem Haus erlaubt.
Verschiedene Formen der Genehmigungspflicht: Die Landesbauordnung und die Satzungen der Gemeinden und Städte geben vor, wann das Wohnen im Mobilheim auf eigenem Grundstück möglich ist, welcher Platz dafür genutzt werden kann und ob der Wohnsitz überhaupt dauerhaft hierher verlegt werden kann.
Dafür gibt es verschiedene Formen der Genehmigungspflicht:
Verfahrensfreiheit:
Es muss kein Bauantrag gestellt werden, auch das Kenntnisgabeverfahren entfällt. Jeder muss selbst prüfen, ob das Bauvorhaben umsetzbar ist. Außerdem müssen nötige Befreiungen oder Genehmigungen zuständiger Behörden vorgelegt werden können. Beispiele für solche Dokumente sind der Standsicherheitsnachweis und der Wärmeschutznachweis. Architekten oder die örtliche Baubehörde geben dazu gern Auskunft.
Genehmigungsfreiheit
Behörden sprechen hier von einem Kenntnisgabe- oder Mitteilungsverfahren. Die Bundesländer regeln die Anforderungen an das Bauvorhaben unterschiedlich. Die Genehmigungsfreiheit hat den großen Vorteil, dass die Baugenehmigung als erteilt gilt, wenn innerhalb einer festen Frist nichts anderes bescheinigt wurde.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Die untere Bauaufsichtsbehörde ist für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren zuständig, der entsprechende Antrag muss schriftlich gestellt werden. Welche Unterlagen dabei jeweils vonnöten sind, muss bei der Behörde erfragt werden, denn dies ist in allen Bundesländern verschieden. Näheres regeln die Landesverordnungen. Der Bauantrag muss vom Bauherren sowie vom zuständigen Planer (Architekt, Bauingenieur) unterzeichnet worden sein.