Wegen 23cm³ Weiterfahrt untersagt

Fahrzeugpapiere, Führerscheinfragen, ...die ganze Bürokratie.

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Mack
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Wegen 23cm³ Weiterfahrt untersagt

Beitrag von Mack » Mi 13. Okt 2021, 14:34

Ist gerade heißes Thema, etwas für Juristische Bewanderte

Jemand mit Führerschein "AM und L" wurde die Weiterfahrt untersagt, mit der Begründung das das Microcar von 2009, einen ausgewiesenen Hubraum von 523cm³ hat und damit 23cm³ über den Anforderungen "L6E" liegt............

Laut Staatsanwalt wird oder ist die Akte wird wegen Nichtigkeit geschlossen.
Wegen NICHTIGKEIT? 101)


Was tritt da in Kraft?
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
2.3 L6e-Fahrzeuge:
ein leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug mit max. 45 km/h Höchstgeschwindigkeit, unter 425 kg Leergewicht, max. 50 ccm Hubraum bei Benzinern, max. 500 ccm bei Dieselmotoren und max. 2 Sitze.

Oder der Bestandschutz, da das Fahrzeug 2009 Erstzugelassen wurde?

Oder gibts es da noch etwas anderes?
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Re: Wegen 23cm³ Weiterfahrt untersagt

Beitrag von Fichte » Mi 13. Okt 2021, 17:00

:shock: Boah…… diese Frage ist fies und trifft die Untiefen der europäischen Gemeinschaft/Union…..

Dazu (später) mehr….. 072)

Also, da dieser „eine“ Beitrag mehrere und komplizierte Rechtsfragen beinhaltet, werde ich denselben in nachfolgend und voneinander getrennten Antworten aufarbeiten….
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Re: Wegen 23cm³ Weiterfahrt untersagt

Beitrag von Fichte » Mi 13. Okt 2021, 17:44

Mack hat geschrieben:
Mi 13. Okt 2021, 14:34

Laut Staatsanwalt wird oder ist die Akte wird wegen Nichtigkeit geschlossen.
Wegen NICHTIGKEIT? 101)
„Nichtigkeit“ gibt es im Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland nicht, dasselbe ist lediglich ein Begriff im österreichischen Strafrecht und hiervon gehe ich mal nicht aus. Diese „Nichtigkeit“ bezieht sich allenfalls auf sogenannte Verwaltungsakte, behördliche Weisungen oder - wie hier voraussichtlich gemeint - auf die Weisung des Polizeibeamten zum unterlassen der weiteren Fahrt mit diesem Leichtkraftfahrzeug.

Welches die Rechtsgrundlage für eine derartige Weisung des Polizeibeamten (Unterlassung der Weiterfahrt) ist, ist wiederum äußerst umstritten. Teilweise wird vertreten, dass man die Maßnahme auf § 44 Abs. 2 StVO i.V.m. § 36 StVO stützen könnte, (Weisung gem. § 36 StVO die Weiterfahrt zu unterlassen), da es sich hier um eine Maßnahme handelt, die verkehrsbezogen ist und weil hier ein unmittelbares Verkehrsregelungsbedürfnis besteht.

Eine Weisung eines Polizeibeamten nach § 36 StVO ist ein sofort vollziehbarer Verwaltungsakt nach § 80 VwGO (so OLG Düsseldorf DAR 94 330) und unterliegt damit ebenso wie eine Maßnahme nach den Polizeigesetzen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.

Und somit schließt sich der Kreis, die „Nichtigkeit“ ist auf diese Weisung (Verwaltungsakt) bezogen, welche von vornherein unwirksam und nichtig war, da der Polizeibeamte (wie später noch ausgeführt wird) rechtswidrig die Weiterfahrt untersagt hat/hatte.
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Re: Wegen 23cm³ Weiterfahrt untersagt

Beitrag von Metaphysik » Mi 13. Okt 2021, 17:50

Hm
2002/24/EG

https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 24&from=DE

(3) Diese Richtlinie gilt auch für vierrädrige Kraftfahrzeuge mit folgenden Merkmalen:

a) Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 350 kg (Klasse L6e), ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und

i) einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder

ii) einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder

iii) einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.

Diese Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist.
EU 168/2013
https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 68&from=DE

Artikel 77

Übergangsbestimmungen

(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung wird durch diese Verordnung keine EU-Typgenehmigung ungültig, die vor dem 1. Januar 2016 für Fahrzeuge oder für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten erteilt wurde.
In der 2002/24/EG scheint es noch keine Limitierung auf 500ccm wie in der späteren EU 168/2013 zu geben(?)

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Re: Wegen 23cm³ Weiterfahrt untersagt

Beitrag von macbloke » Mi 13. Okt 2021, 18:05

@Metaphysik da liegst du richtig:

Mein Wissensstand ist dieser, welches es aber zu kontrollieren gilt:

Bis 2017 galt :
Benziner bis 50ccm,
Diesel und Elektro bis 4kW

Sollte auch so nioch in den veröffentlichungen vom Kraftfahrtbundesamt zu finden sein. Da sind ja alle 'Änderungen festgehalten.

Deshalb sollte der oder diejeniege da aus dem Schneider sein. Oder sehe ich das falsch?

Ausschlaggebend sind ja die veröffentlichungen des Kraftfahrtbundesamtes. Das ist die entscheidende Stelle. Links dazu gibts hier ja zu Hauf! Und in der entsprechenden Veröffentlichung für die Einteilung der einzelnen Einstufungen sollten auch die Änderungen mit datum zu finden sein. DA bin ich mir sehr sicher das das da zu finden ist.
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Re: Wegen 23cm³ Weiterfahrt untersagt

Beitrag von Fichte » Mi 13. Okt 2021, 18:36

Mack hat geschrieben:
Mi 13. Okt 2021, 14:34

Jemand mit Führerschein "AM und L" wurde die Weiterfahrt untersagt, mit der Begründung das das Microcar von 2009, einen ausgewiesenen Hubraum von 523cm³ hat und damit 23cm³ über den Anforderungen "L6E" liegt............
Die (typisch deutsch) pedantische Einhaltung der Höchstgrenze von 500 ccm bei Selbstzündern ist in sich selbst ein Trugschluss. Der Lombardini (Focs) hat ja auch 505 ccm und wäre in der Folge auch nicht/nicht mehr für Inhaber der Fahrerlaubnis „AM“ befahrbar.

Richtigerweise hat Metaphysik bereits darauf hingewiesen, dass nach der maßgeblichen Verordnung „ EG-Kraftrad-TypengenehmigungsVO vom 07.02 04 (BGBl_I_04,248)“ vierrädrige Fahrzeuge wie folgt definiert wurden:

„vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge“ sind vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 350 kg (Klasse L6e), ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und mit einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren. Diese Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e genügen, sofern in den in Anhang I der Typgenehmigungsrichtlinie genannten Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist“

Mithin ohne Kubikobergrenze bei Selbstzündern. Erst durch eine im Kalenderjahr 2013 nachfolgende Verordnung (Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013) wurde diese Kubikobergrenze bei Selbstzündern mit aufgenommen und erst mit der 12. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wurde die Fahrerlaubnisklasse AM zum 24.08.2017 neu definiert und u.a. auf diese Kubikobergrenze Bezug genommen.

Maßgeblich ist jedoch eines: Der Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse „AM“ ist berechtigt, alle Kraftfahrzeuge zu führen, welche eine Typgenehmigung „L6e“ haben (ohne Rücksicht auf die Kubikobergrenze), denn die Mitgliedstaaten der EG/EU haben sich ehemals verpflichtet, eine entsprechend erteilte Typgenehmigung (unberücksichtigt der nationalen Fahrerlaubnis) eines Leichtkraftfahrzeuges wechselseitig anzuerkennen (EG-Kraftrad-TypengenehmigungsVO vom 07.02 04 (BGBl_I_04,248).

Hieraus resultierend und insoweit Konsequent wurde daher auch geregelt (wie Metaphysik bereits mitgeteilt hat):

EU 168/2013

Artikel 77

Übergangsbestimmungen

(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung wird durch diese Verordnung keine EU-Typgenehmigung ungültig, die vor dem 1. Januar 2016 für Fahrzeuge oder für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten erteilt wurde.


Mithin war der Inhaber der Fahrerlaubnis „AM“ in zulässiger Weise mit einem MC2 mit einem Yanmarmotor mit 523 ccm unterwegs.
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Re: Wegen 23cm³ Weiterfahrt untersagt

Beitrag von Fichte » Mi 13. Okt 2021, 18:40

Mack hat geschrieben:
Mi 13. Okt 2021, 14:34
Ist gerade heißes Thema, etwas für Juristische Bewanderte
101) Ich habe das Gefühl, Metaphysik hat an der Abendschule/Fernuni das erste Staatsexamen in Jura bestanden…. 023)
Urteile nie über einen anderen, bevor Du nicht einen Mond lang in seinen Mokassins gelaufen bist.

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Re: Wegen 23cm³ Weiterfahrt untersagt

Beitrag von Metaphysik » Mi 13. Okt 2021, 18:43

Fichte hat geschrieben:
Mi 13. Okt 2021, 18:40
Mack hat geschrieben:
Mi 13. Okt 2021, 14:34
Ist gerade heißes Thema, etwas für Juristische Bewanderte
101) Ich habe das Gefühl, Metaphysik hat an der Abendschule/Fernuni das erste Staatsexamen in Jura bestanden…. 023)
Danke :D

Dann können wir ja auf "Inhaber" zurück kommen :lol: :lol:

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Re: Wegen 23cm³ Weiterfahrt untersagt

Beitrag von Fichte » Mi 13. Okt 2021, 18:57

Metaphysik hat geschrieben:
Mi 13. Okt 2021, 18:43

Dann können wir ja auf "Inhaber" zurück kommen :lol: :lol:
Ganz toll gemacht, Meta… Bild

Und zum Thema „Inhaber“: Bild
Urteile nie über einen anderen, bevor Du nicht einen Mond lang in seinen Mokassins gelaufen bist.

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Re: Wegen 23cm³ Weiterfahrt untersagt

Beitrag von Metaphysik » Mi 13. Okt 2021, 19:00

Fichte hat geschrieben:
Mi 13. Okt 2021, 18:57
Und zum Thema „Inhaber“: Bild
:lol: :lol: :lol: :lol:

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Re: Wegen 23cm³ Weiterfahrt untersagt

Beitrag von Mack » Mi 13. Okt 2021, 19:34

Danke Dir für die ausführliche und einleuchtende Antwort, da wird demjenigen ein Stein (Zugspitzengröße) vom Herzen fallen 023)

Ich geb das so 1:1 weiter
Bleibt einfach Gesund!

Gruß Mack

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Re: Wegen 23cm³ Weiterfahrt untersagt

Beitrag von Mack » Mi 13. Okt 2021, 19:55

Ich soll, was ich hiermit mache, den
Herzlichsten Dank
ausrichten 023)
Bleibt einfach Gesund!

Gruß Mack

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Re: Wegen 23cm³ Weiterfahrt untersagt

Beitrag von Metaphysik » Mi 13. Okt 2021, 20:17

Mack hat geschrieben:
Mi 13. Okt 2021, 19:55
Ich soll, was ich hiermit mache, den
Herzlichsten Dank
ausrichten 023)
Fürs Handschuhfach :wink: :
Fichte hat geschrieben:
Mi 13. Okt 2021, 18:36
.. nach der maßgeblichen Verordnung „ EG-Kraftrad-TypengenehmigungsVO vom 07.02 04 (BGBl_I_04,248)“ .. :

„vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge“ sind vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 350 kg (Klasse L6e), ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und mit einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren. Diese Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e genügen, sofern in den in Anhang I der Typgenehmigungsrichtlinie genannten Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist“

Mithin ohne Kubikobergrenze bei Selbstzündern. Erst durch eine im Kalenderjahr 2013 nachfolgende Verordnung (Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013) wurde diese Kubikobergrenze bei Selbstzündern mit aufgenommen und erst mit der 12. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wurde die Fahrerlaubnisklasse AM zum 24.08.2017 neu definiert und u.a. auf diese Kubikobergrenze Bezug genommen.

Maßgeblich ist jedoch eines: Der Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse „AM“ ist berechtigt, alle Kraftfahrzeuge zu führen, welche eine Typgenehmigung „L6e“ haben (ohne Rücksicht auf die Kubikobergrenze), denn die Mitgliedstaaten der EG/EU haben sich ehemals verpflichtet, eine entsprechend erteilte Typgenehmigung (unberücksichtigt der nationalen Fahrerlaubnis) eines Leichtkraftfahrzeuges wechselseitig anzuerkennen (EG-Kraftrad-TypengenehmigungsVO vom 07.02 04 (BGBl_I_04,248).

Hieraus resultierend und insoweit Konsequent wurde daher auch geregelt:

EU 168/2013

Artikel 77

Übergangsbestimmungen

(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung wird durch diese Verordnung keine EU-Typgenehmigung ungültig, die vor dem 1. Januar 2016 für Fahrzeuge oder für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten erteilt wurde.


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Re: Wegen 23cm³ Weiterfahrt untersagt

Beitrag von Fichte » Do 14. Okt 2021, 11:22

Metaphysik hat geschrieben:
Mi 13. Okt 2021, 20:17

Fürs Handschuhfach :wink: :
Fichte hat geschrieben:
Mi 13. Okt 2021, 18:36
.. nach der maßgeblichen Verordnung „ EG-Kraftrad-TypengenehmigungsVO vom 07.02 04 (BGBl_I_04,248)“ .. :

„vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge“ sind vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 350 kg (Klasse L6e), ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und mit einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder mit einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren. Diese Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e genügen, sofern in den in Anhang I der Typgenehmigungsrichtlinie genannten Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist“

Mithin ohne Kubikobergrenze bei Selbstzündern. Erst durch eine im Kalenderjahr 2013 nachfolgende Verordnung (Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013) wurde diese Kubikobergrenze bei Selbstzündern mit aufgenommen und erst mit der 12. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wurde die Fahrerlaubnisklasse AM zum 24.08.2017 neu definiert und u.a. auf diese Kubikobergrenze Bezug genommen.

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Artikel 77

Übergangsbestimmungen

(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung wird durch diese Verordnung keine EU-Typgenehmigung ungültig, die vor dem 1. Januar 2016 für Fahrzeuge oder für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten erteilt wurde.

So würde ich es jetzt nicht praktizieren, da (gegenüber Polizeibeamten) immer eine Rechtsunklarheit besteht/bestünde und dieses kein Freibrief ist.

Richtigerweise müsste über das Verwaltungsgericht die Weisung des Polizeibeamten angegriffen werden, insofern dann eine (positive) Entscheidung gefällt wird, kann dieses als Bestätigung/Ausnahmegenehmigung betrachtet werden.

Alternativ kann bei der Fahrerlaubnisbehörde eine Klarstellung/Ausnahmegenehmigung beantragt werden, um Rechtssicherheit zu erhalten.

Erst nach einer der beiden Alternativen ist/wäre es ratsam, den Weg mit dem Leichtkraftfahrzeug ohne Gewissensbisse wieder zu beschreiten. :wink:
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Re: Wegen 23cm³ Weiterfahrt untersagt

Beitrag von Mack » Do 14. Okt 2021, 12:23

Habe dazu geraten, weil die Staatsanwaltschaft auch unsicher ist, das nicht stillschweigend zu akzeptieren, sondern auf Nachdrücklich auf eine Entscheidung zu drängen, die als Gerichtlich "offizielle" Weisung für diensteifrige Polizisten weisend wahrgenommen wird.
Wegen "Nichtigkeit nicht weiterverfolgt" bringt die Kuh ja nicht vom Eis.

Fahrerlaubnisbehörde? Du meinst die Führerscheinstelle/Zulassungstelle??
Falls die antworten, ist das nicht Rechts- oder Weisungsbindend für einen Beamten der Exekutiven.


EDIT.
Ich gebe Deinen Denkanstoß auch so weiter
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Re: Wegen 23cm³ Weiterfahrt untersagt

Beitrag von Fichte » Do 14. Okt 2021, 12:28

Mack hat geschrieben:
Do 14. Okt 2021, 12:23

Fahrerlaubnisbehörde? Du meinst die Führerscheinstelle/Zulassungstelle??
Falls die antworten, ist das nicht Rechts- oder Weisungsbindend für einen Beamten der Exekutiven.
Ja, die Führerscheinstelle (Neudeutsch: Fahrerlaubnisbehörde, denn einen Führerschein gibt es ja nicht mehr, nur die Fahrerlaubnis).

Dieselbe müßte (anhand der vorgenannten Angaben) prüfen können, ob der AM dieses Fahrzeug (Typengenehmigung L6e) mit umfasst, trotz der geringfügigen Überschreitung der ccm. :wink:

Edit: und ein amtliches Schreiben derselben reicht zur Vorlage bei einer neuerlichen Kontrolle..
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Re: Wegen 23cm³ Weiterfahrt untersagt

Beitrag von Mack » Do 14. Okt 2021, 15:36

Das ganze ist doch nicht so eindeutig, das er weiterfahren kann. Jetzt greift das Ausstellungs Datum der Fahrlizenz.
Lies mal Paragraph 6 Absatz 1 durch. Der Auszug ist von der Führerscheinstelle. Demnach darf er das Fahrzeug nicht fahren, da der Führerschein nach 2017 gemacht wurde. Die Polizei vor Ort wird jetzt versuchen über das Landesamt für Straßenbau und Verkehr eine Sondergenehmigung zu bekommen. Also müssen wir weiter warten
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Re: Wegen 23cm³ Weiterfahrt untersagt

Beitrag von Fichte » Do 14. Okt 2021, 16:27

Mack hat geschrieben:
Do 14. Okt 2021, 15:36
Das ganze ist doch nicht so eindeutig, das er weiterfahren kann. Jetzt greift das Ausstellungs Datum der Fahrlizenz.
Lies mal Paragraph 6 Absatz 1 durch. Der Auszug ist von der Führerscheinstelle. Demnach darf er das Fahrzeug nicht fahren, da der Führerschein nach 2017 gemacht wurde. Die Polizei vor Ort wird jetzt versuchen über das Landesamt für Straßenbau und Verkehr eine Sondergenehmigung zu bekommen. Also müssen wir weiter warten
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:? Och, echt jetzt..... aber tatsächlich, sogar die Ausnahme wurde geregelt.....

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt
...
Klasse AM: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).

§ 76 Übergangsrecht

(8a) § 6 Absatz 1 zu Klasse AM: Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse AM, die bis zum Ablauf des 23. August 2017 erteilt wurde, sind auch berechtigt, vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e mit CI-Motor mit einem Hubraum von mehr als 500 cm3 und dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Leermasse von mehr als 270 kg und zweirädrige Kleinkrafträder mit Beiwagen zu führen.


Das die Polizei vor Ort jetzt versucht, eine Ausnahmegenehmigung über das Landesamt Straßenbau und Verkehr zu bekommen find ich toll.... 023)

Meine jedoch, dass es sich hierbei und ausschließlich um die Frage der Zulassung des Fahrzeuges im Straßenverkehr dreht/drehen wird (Versicherungskennzeichen oder KFZ-Kennzeichen).

Dasselbe wird bei der Fahrerlaubnis nicht weiterhelfen, hier wäre wiederum und meines Erachtens auch weiterhin die Fahrerlaubnisbehörde/Führerscheinstelle zuständig.

Wenn das alles so zutrifft, wie zuvor beschrieben, wäre mein Sohn auch zwei Jahre mit 5 ccm zuviel und ohne passende Fahrerlaubnis herumgefahren..... 017)
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Re: Wegen 23cm³ Weiterfahrt untersagt

Beitrag von Mack » Do 14. Okt 2021, 16:58

Fichte hat geschrieben:
Do 14. Okt 2021, 16:27
Wenn das alles so zutrifft, wie zuvor beschrieben, wäre mein Sohn auch zwei Jahre mit 5 ccm zuviel und ohne passende Fahrerlaubnis herumgefahren..... 017)
Freiwillige Selbstanzeige? :lol:
Ich kann und werde schweigen 023)

Ich frag mich was das alles soll, EU Recht steht über / bricht Landes/Ländergesetz.
Mal was anderes, die ganzen neuen Leichtfahrzeuge, liegt unter 500cm³, Legier 498 cm³, 480 cm³, Aixam mit 479cm³...............
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Re: Wegen 23cm³ Weiterfahrt untersagt

Beitrag von Fichte » Do 14. Okt 2021, 17:15

Mack hat geschrieben:
Do 14. Okt 2021, 16:58

Ich frag mich was das alles soll, EU Recht steht über / bricht Landes/Ländergesetz.
Ist kompliziert, die Fahrzeugzulassungsverordnung ist nationales Recht, die Fahrerlaubnisverordnung wiederum unterliegt der Harmonisierung in der EU… 022)
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