Fahrerlaubnisfreies Fahren von Mofas/Krankenfahrstühlen (Stand 31.12.2019)
Verfasst: Mo 20. Jan 2020, 18:04
Korrektur! Der nachfolgende Passus gibt die überalterte Rechtsmeinung des Unterzeichners wieder und bleibt einzig aus chronologischen Gründen hier stehen! Dank des berechtigten Einwandes von „Wiltschka“, einem weiteren und fachkundigen Mitglied in diesem Forum, wurde meine Ansicht revidiert und im letzten Beitrag in diesem Thread zusammengefasst! Auf die übrigen und hier geposteten Beiträge von „Wiltschka“ ist ergänzend zu verweisen, letzten Endes sind wir einer Meinung/Ansicht geworden!
Fahrerlaubnisfreies Fahren von Mofas/Krankenfahrstühlen (Stand 31.12.2019)
Teamwork: guidolenz, fichte
Gemäß der aktuell (31.12.2019) geltenden Fassung der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) ist wie folgt geregelt:
§ 4 FEV (Quellennachweis Nr. 1)
1Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis.
2Ausgenommen sind
1. einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln -, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
1a. Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung
1b. zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) oder nicht EU-typgenehmigte Fahrzeuge mit den jeweils gleichen technischen Eigenschaften, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,
2. Motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm),
3.Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
In der Übergangsbestimmung hierzu wie folgt:
§ 76 FEV Übergangsbestimmungen: (Quellennachweis Nr. 2)
Ziffer 2: Zu § 4 Absatz 1 Nummer 2 (Krankenfahrstühle):
Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung.
Ziffer 3: Zu § 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von Mofas nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b):
gilt nicht für Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Bedingt durch den Verweis in § 76 FEV (Stand 31.12.2019) in Ziffer 2) auf die Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung (FEV in der Zeit von 01.01.1999 – 31.08.2002) und den hierzu bestehenden Übergangsvorschriften gelten nachfolgende Vorschriften/Bestimmungen ergänzend und wie folgt:
§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen (Quellennachweis Nr. 3, S. 10)
1. Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind
einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
2. nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle),
3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die
Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, und Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an
Holmen geführt werden.
§ 5 Sonderbedingungen für das Führen von Mofas und motorisierten Krankenfahrstühlen
Abs. 4: Die prüfende Stelle hat über die bestandene Prüfung eine Prüfbescheinigung nach Anlage 2 auszuhändigen. Die Bescheinigung ist beim führen eines Mofas oder Krankenfahrstuhles mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Für die Inhaber einer Fahrerlaubnis gilt § 4 Abs. 2 S. 2 entsprechend.
§ 76 FEV: Kraftfahrzeugen (Quellennachweis Nr. 3, S. 97)
Ziffer 2: Zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 (Krankenfahrstühle)
Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch:
a) nach Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h (maschinell angetriebene Krankenfahrstühle früheren Rechts), wenn sie bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind und
b) motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Ziffer 3: Zu § 5 Abs. 4 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle)
gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem
1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Ferner (siehe Seite 319 des Quellennachweis Nr. 3):
Zu § 76, Zu Nummer 4: § 5 Abs. 4 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle)
Die Vorschrift übernimmt die Übergangsvorschrift zu § 4a Abs. 1 StVZO in § 72 StVZO und dehnt sie auf motorisierte Krankenfahrstühle aus, da diese Fahrzeuge nunmehr Mofas gleichgestellt sind.
Letzteres bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 C 39/01, Urteil vom 31.01.2002:
https://www.judicialis.de/Bundesverwalt ... .2002.html
In der Folge wiederum bedeutet diese Gleichstellung, dass eingetragene Krankenfahrstühle (auch Krankenfahrstühle alten Rechts die bis Bj Sept 2002 ...einsitzig oder Bj bis 1999 zweisitzig) bis zum September 2002 hergestellt wurden und Bestandsschutz haben, mehr als 10/15 km/h fahren und nicht mehr als 300 kg wiegen
- von allen Personen die vor dem 01.04.1965 geboren worden sind ohne jede Fahrerlaubnis und auch ohne Mofa-Prüfbescheinigung
- von Personen die ihre Mofa-Prüfbescheinigung bis zum 31.08.2002 gemacht haben
ohne weitere Bedingungen fahrerlaubnisfrei genutzt werden dürfen.
Sowie gilt nachfolgende Regelung ab 2017 für Mofas:
Da APE auf 25 Km/h gedrosselt sind und die elektrischen China-Dreirad-Roller mit V-max. = 25 Km/h als Mofa gelten, sind diese Teile jedenfalls auch jenseits der Krankenfahrstuhl-Regelung (egal wie man es rechtl beurteilt) von Personen mit Geburt vor April 1965 ohne Alles fahrbar...UND von jedweder Person , die die Mofa-Prüf-Besch. abgelegt hat, oder noch ablegen wird...
Quelle Nr. 1: (http://www.fahrerlaubnisrecht.de/FeV%20neu/FeV04.htm)
Quelle Nr. 2: (http://www.fahrerlaubnisrecht.de/FeV%20neu/FeV76.htm)
Quelle Nr. 3: (http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/1998/D443+98.pdf)
Fahrerlaubnisfreies Fahren von Mofas/Krankenfahrstühlen (Stand 31.12.2019)
Teamwork: guidolenz, fichte
Gemäß der aktuell (31.12.2019) geltenden Fassung der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) ist wie folgt geregelt:
§ 4 FEV (Quellennachweis Nr. 1)
1Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis.
2Ausgenommen sind
1. einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln -, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
1a. Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung
1b. zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) oder nicht EU-typgenehmigte Fahrzeuge mit den jeweils gleichen technischen Eigenschaften, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,
2. Motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm),
3.Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
In der Übergangsbestimmung hierzu wie folgt:
§ 76 FEV Übergangsbestimmungen: (Quellennachweis Nr. 2)
Ziffer 2: Zu § 4 Absatz 1 Nummer 2 (Krankenfahrstühle):
Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung.
Ziffer 3: Zu § 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von Mofas nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder eines Kraftfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b):
gilt nicht für Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Bedingt durch den Verweis in § 76 FEV (Stand 31.12.2019) in Ziffer 2) auf die Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung (FEV in der Zeit von 01.01.1999 – 31.08.2002) und den hierzu bestehenden Übergangsvorschriften gelten nachfolgende Vorschriften/Bestimmungen ergänzend und wie folgt:
§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen (Quellennachweis Nr. 3, S. 10)
1. Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind
einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
2. nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle),
3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die
Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, und Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an
Holmen geführt werden.
§ 5 Sonderbedingungen für das Führen von Mofas und motorisierten Krankenfahrstühlen
Abs. 4: Die prüfende Stelle hat über die bestandene Prüfung eine Prüfbescheinigung nach Anlage 2 auszuhändigen. Die Bescheinigung ist beim führen eines Mofas oder Krankenfahrstuhles mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Für die Inhaber einer Fahrerlaubnis gilt § 4 Abs. 2 S. 2 entsprechend.
§ 76 FEV: Kraftfahrzeugen (Quellennachweis Nr. 3, S. 97)
Ziffer 2: Zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 (Krankenfahrstühle)
Als motorisierte Krankenfahrstühle gelten auch:
a) nach Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h (maschinell angetriebene Krankenfahrstühle früheren Rechts), wenn sie bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind und
b) motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Ziffer 3: Zu § 5 Abs. 4 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle)
gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem
1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Ferner (siehe Seite 319 des Quellennachweis Nr. 3):
Zu § 76, Zu Nummer 4: § 5 Abs. 4 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle)
Die Vorschrift übernimmt die Übergangsvorschrift zu § 4a Abs. 1 StVZO in § 72 StVZO und dehnt sie auf motorisierte Krankenfahrstühle aus, da diese Fahrzeuge nunmehr Mofas gleichgestellt sind.
Letzteres bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 C 39/01, Urteil vom 31.01.2002:
https://www.judicialis.de/Bundesverwalt ... .2002.html
In der Folge wiederum bedeutet diese Gleichstellung, dass eingetragene Krankenfahrstühle (auch Krankenfahrstühle alten Rechts die bis Bj Sept 2002 ...einsitzig oder Bj bis 1999 zweisitzig) bis zum September 2002 hergestellt wurden und Bestandsschutz haben, mehr als 10/15 km/h fahren und nicht mehr als 300 kg wiegen
- von allen Personen die vor dem 01.04.1965 geboren worden sind ohne jede Fahrerlaubnis und auch ohne Mofa-Prüfbescheinigung
- von Personen die ihre Mofa-Prüfbescheinigung bis zum 31.08.2002 gemacht haben
ohne weitere Bedingungen fahrerlaubnisfrei genutzt werden dürfen.
Sowie gilt nachfolgende Regelung ab 2017 für Mofas:
Da APE auf 25 Km/h gedrosselt sind und die elektrischen China-Dreirad-Roller mit V-max. = 25 Km/h als Mofa gelten, sind diese Teile jedenfalls auch jenseits der Krankenfahrstuhl-Regelung (egal wie man es rechtl beurteilt) von Personen mit Geburt vor April 1965 ohne Alles fahrbar...UND von jedweder Person , die die Mofa-Prüf-Besch. abgelegt hat, oder noch ablegen wird...
Quelle Nr. 1: (http://www.fahrerlaubnisrecht.de/FeV%20neu/FeV04.htm)
Quelle Nr. 2: (http://www.fahrerlaubnisrecht.de/FeV%20neu/FeV76.htm)
Quelle Nr. 3: (http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/1998/D443+98.pdf)