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Führerschein So. KFZ Krankenfahrstuhl

Verfasst: Sa 13. Mai 2017, 20:45
von Sulkym11
Wie ich in meiner Vorstellung erwähnte wurde ich in meinem Krankenfahrstuhl von der Polizei
angehalten. Ich sollte meinen Führerschein vorzeigen. Naja, ich zeigte meine Prüfbescheinigung.
Vor Ort hieß dass eine Prüfbescheinigung allein für Mofas sei. Seit dem habe ich keine Informationen oder
eine Strafe bekommen, ob das stimmt was sie sagten.
Wie sieht das jetzt eigentlich aus? Ich habe schon oft gelesen das solche Fahrzeuge komplett
Führerscheinfrei seien.

Gruß Glen

Re: Führerschein So. KFZ Krankenfahrstuhl

Verfasst: So 14. Mai 2017, 09:03
von rolf.g3
moin,

Das dürfte einige Deiner Fragen beantworten:

https://www.bussgeldkatalog.org/krankenfahrstuhl/

Es handelt sich bei diesem Beitrag zwar vorwiegend um Elektro - KFS, doch werden auch bereits überhohlte Gesetzte mit einbezogen.
Dein KFS hat einen Benzinmotor, wird heute so nichtmehr gebaut/neu zugelassen, jedoch bleibt die damalige Zulassung bestehen. ( Bestandsschutz )
Nach dem was ich in diesem Link gelesen habe ist Deine Prüfbescheinigung völlig ausreichend zum führen eines KFS, zudem das Mindestalter von 15 Jahren wohl auch schon erreicht bzw überschritten ist.

Was sagt Dein Anwalt dazu ???

gruß rolf

Re: Führerschein So. KFZ Krankenfahrstuhl

Verfasst: So 14. Mai 2017, 10:52
von guidolenz123
Sulkym11 hat geschrieben:Wie ich in meiner Vorstellung erwähnte wurde ich in meinem Krankenfahrstuhl von der Polizei
angehalten. Ich sollte meinen Führerschein vorzeigen. Naja, ich zeigte meine Prüfbescheinigung.
Vor Ort hieß dass eine Prüfbescheinigung allein für Mofas sei. Seit dem habe ich keine Informationen oder
eine Strafe bekommen, ob das stimmt was sie sagten.
Wie sieht das jetzt eigentlich aus? Ich habe schon oft gelesen das solche Fahrzeuge komplett
Führerscheinfrei seien.

Gruß Glen

Wenn Du mit einer Mofa-Prüfbescheinigung unterwegs war ,die nach Sept. 2002 ausgestellt wurde ,darfst Du das Teil (Krankenfahrstuh) nicht fahren. Ist die Prüf-Besch. älter, darfst Du. Bist Du vor 1 April 1965 geboren ,brauchts Du dafür rein gar nix.
Wenn Du einen AM oder B-Klasse (Fahrerlaubnis hast) auch erst als begleitetes Fahren ("Fahren mit 17") darfst Du die Krankenteile fahren

Ansonsten ist das fahren ohne Fahrerlaubnis und eine Straftat.

Re: Führerschein So. KFZ Krankenfahrstuhl

Verfasst: So 14. Mai 2017, 14:26
von Sulkym11
Das heißt Klasse B wird benötigt, wegen der 163ccm?
Oder reicht AM aus?

Re: Führerschein So. KFZ Krankenfahrstuhl

Verfasst: So 14. Mai 2017, 16:22
von guidolenz123
Nach meiner aktuellen Meinung reicht AM aus bei Krankenfahrstühlen...könnte man aber drüber streiten. Der ADAC ist insoweit meiner Meinung, als dass dieser bereits vor ca 10 Jahren mir mitteilte, dass schon der Jeweilig gültige "Moped"-Schein zum Führen eines Krankenfahrstuhls Marke DUO (Brandis/Simson) befähigt. Nicht aber die Mofa-Prüf-Besch.

Re: Führerschein So. KFZ Krankenfahrstuhl

Verfasst: So 14. Mai 2017, 18:09
von Fuddschi
Zitat:

Die sogenannten 25er gelten heute als vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bzw. als Kleinst-Pkw. Für sie wird die Führerscheinklasse AM benötigt. Bauartbedingt dürfen sie nicht schneller als 45 km/h fahren und der Hubraum muss unter 50 ccm liegen. Die Leistung ist auf 4 kW begrenzt.
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Hier ist wohl ein Schreibfehler unterlaufen, denn ein 25er darf nicht schneller als 25 Km/h fahren und nicht, wie angegeben 45 Km/h 101)

Zitat:

"und der Hubraum muss unter 50 ccm liegen."
=============
Auch falsch, es müsste heissen, bis 50 ccm :roll:

Welcher "Experte" hat das wohl geschrieben ? 101)
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Sulkym hat geschrieben:Wie ich in meiner Vorstellung erwähnte wurde ich in meinem Krankenfahrstuhl von der Polizei
angehalten. Ich sollte meinen Führerschein vorzeigen. Naja, ich zeigte meine Prüfbescheinigung.
Vor Ort hieß dass eine Prüfbescheinigung allein für Mofas sei. Seit dem habe ich keine Informationen oder
eine Strafe bekommen, ob das stimmt was sie sagten.
Wie sieht das jetzt eigentlich aus? Ich habe schon oft gelesen das solche Fahrzeuge komplett
Führerscheinfrei seien.
Da haben die "Wegelagerer" recht, denn:

Zitat:

Krankenfahrstühle alten Rechts nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StVZO (alt - aufgehoben) mit einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h durften bereits fahrerlaubnisfrei geführt werden. Für Krankenfahrstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h wurde die Fahrerlaubnis der Klasse 5 (alt) benötigt.

Mit einer Gesetzesänderung (ÄnderungsVO zur FeV v. 07.08.2002) mit Wirkung zum 01.09.2002 wurde in erster Linie das Ziel verfolgt, die Fahrerlaubnisfreiheit der Krankenfahrstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h zu den vorher herrschenden Bedingungen zu beenden; siehe hierzu die amtl. Begründung ( 497/02BRDrucks.):

"Die Regelungen zum Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen werden aus Verkehrssicherheitsgründen und im Interesse der Leichtigkeit des Verkehrs neu gefasst. Für behinderte oder gebrechliche Personen werden Krankenfahrstühle bis 15 km/h mit Elektroantrieb unter den näher geregelten Voraussetzungen künftig von der Fahrerlaubnispflicht und auch von der Pflicht zum Erwerb einer Prüfbescheinigung ausgenommen. Bisher galt diese Erleichterung nur für Krankenfahrstühle bis 10 km/h. Den Mobilitätsinteressen behinderter Personen wird damit entsprochen. Die bisher für andere Krankenfahrstühle bis 25 km/h geltende Fahrerlaubnisfreiheit wird aufgehoben, da derartige Kraftfahrzeuge in der Praxis sowohl ein Erscheinungsbild eines Pkw besitzen also auch entsprechende Bedienungs- und Fahreigenschaften wie Pkw aufweisen. ...

Die bisherigen Regelungen haben dazu geführt, dass in der Praxis "Pkw-artige" Kraftfahrzeuge in Verkehr gebracht wurden. Das Fahrverhalten und die zum Führen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse dieser Kraftfahrzeuge rechtfertigen keinen Verzicht auf die Fahrerlaubnis."

Hinsichtlich der Fahrerlaubnisfreiheit ist noch die Übergangsvorschrift des § 76 Nr. 2 FeV zu berücksichtigen:

Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung.

Motorisierte Krankenfahrstühle "von mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 S. 2" sind die alten Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 25 und bis 30 km/h.

Nach vielfach vertretener Auffassung (vgl. die Nachweise bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2005, Rdnr. 7 zu § 4 FeV) muss ein Fahrzeug, um als Krankenfahrstuhl anerkannt zu werden, nach Konstruktion und Ausstattung speziell auf die Bedürfnisse körperlich Behinderter ausgerichtet sein, vgl. z. B. VGH München NZV 2001, 444 ff. = DAR 2001, 472 ff. = VRS 101, 143 ff. (Urt. v. 08.05.2001 - 11 B 99.3454):

Auch ein Kraftfahrzeug, welches das äußere Erscheinungsbild eines "Klein- bzw Kleinst-Pkw" aufweist, kann iSd § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 FeV nach seiner Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt sein.

Ob ein Kraftfahrzeug nach seiner Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt ist, hängt wesentlich von der Herstellerkonzeption ab.

Handelt es sich bei einem Serienkraftfahrzeug nach der Herstellerkonzeption um einen PKW, können nur solche Veränderungen an seiner Konstruktion und/oder Ausstattung dazu führen, dass es nach seiner Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt ist, durch die dem besonderen Bedürfnis dieses Personenkreises nach erleichterter Benutzung und Bedienbarkeit des Fahrzeugs in nachhaltiger Weise Rechnung getragen wird.

Anders beurteilt dies allerdings das Bundesverwaltungsgericht NJW 2002, 2335 f. = NZV 2002, 246 ff. = DAR 2002, 282 ff. = VRS 102, 316 ff. (Urt. v. 31.01.2002 - 3 C 39/01):

Die Fahrerlaubnisfreiheit des "motorisierten Krankenfahrstuhls" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV hängt nicht davon ab, ob der Führer körperlich behindert oder gebrechlich ist. Das Merkmal "nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge" ( § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV ; § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO ) setzt neben der Eignung des Kraftfahrzeugs zur Benutzung durch diesen Personenkreis lediglich die durch konstruktive Maßnahmen erzielte und auf Dauer angelegte Einhaltung der weiteren vorgeschriebenen Merkmale des Kraftfahrzeugs (Einsitzigkeit, Höchstgewicht, Höchstgeschwindigkeit) voraus.

Dadurch, dass eine Ausstattung mit Elektromotor vorgeschrieben und die Höchstgeschwindigkeit - bis auf die Altfälle - auf 15 km/h begrenzt ist, dürfte aber die früher verbreitete Nutzung von Klein-Pkw-ähnlichen Gefährten durch z. B. infolge von strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis betroffenen Personen weitestgehend erledigt sein.

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Kra ... tuhl02.php
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In Deinem Fall brauchst du die Klasse AM oder Klasse B für PKW 072)

Re: Führerschein So. KFZ Krankenfahrstuhl

Verfasst: So 14. Mai 2017, 18:21
von guidolenz123
Fuddschi hat geschrieben:Zitat:

Die sogenannten 25er gelten heute als vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bzw. als Kleinst-Pkw. Für sie wird die Führerscheinklasse AM benötigt. Bauartbedingt dürfen sie nicht schneller als 45 km/h fahren und der Hubraum muss unter 50 ccm liegen. Die Leistung ist auf 4 kW begrenzt.
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Hier ist wohl ein Schreibfehler unterlaufen, denn ein 25er darf nicht schneller als 25 Km/h fahren und nicht, wie angegeben 45 Km/h 101)

Zitat:

"und der Hubraum muss unter 50 ccm liegen."
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Auch falsch, es müsste heissen, bis 50 ccm :roll:

Welcher "Experte" hat das wohl geschrieben ? 101)

Ich bin der Meinung ,dass durch Bestandsgarantie die alten Krankenfahrstühle mehr als 50ccm haben dürfen...neue werden nicht zugelassen und als der Ausweg ist aktuell die 25kmh-Ape...die geht mit Mofa-Prüf-Besch.

Re: Führerschein So. KFZ Krankenfahrstuhl

Verfasst: So 14. Mai 2017, 18:33
von Fuddschi
guidolenz123 hat geschrieben:Ich bin der Meinung ,dass durch Bestandsgarantie die alten Krankenfahrstühle mehr als 50ccm haben dürfen...neue werden nicht zugelassen und als der Ausweg ist aktuell die 25kmh-Ape...die geht mit Mofa-Prüf-Besch.
Sie haben aber nicht mehr als 50 ccm, nur die Geschwindigkeit darf 60 Km/h betragen, da es Altbestände sind 072)

Re: Führerschein So. KFZ Krankenfahrstuhl

Verfasst: So 14. Mai 2017, 18:55
von guidolenz123
Fuddschi hat geschrieben:
guidolenz123 hat geschrieben:Ich bin der Meinung ,dass durch Bestandsgarantie die alten Krankenfahrstühle mehr als 50ccm haben dürfen...neue werden nicht zugelassen und als der Ausweg ist aktuell die 25kmh-Ape...die geht mit Mofa-Prüf-Besch.
Sie haben aber nicht mehr als 50 ccm, nur die Geschwindigkeit darf 60 Km/h betragen, da es Altbestände sind 072)
Was meinst Du damit ? Ich meinte die Apes..nicht die Duos.
Genau wie Duos weit über 25kmh dürfen, dürfen alte Krankenfahrstühle auch mehr als 50ccm haben. Beides Bestandsgarantie.

Re: Führerschein So. KFZ Krankenfahrstuhl

Verfasst: Di 16. Mai 2017, 08:39
von rolf.g3
moin,

Im vorliegenden Fall sehe ich maximal ein Fahren OHNE Fahrerlaubniss ( Führerschein ). Sollte das Fahrzeug schneller als besagte 25 Km fahren kommt noch das Fahren ohne ABE und das betreiben ohne Versicherungsschutz hinzu ...
Eine ganze Latte !

Ist das Fahrzeug allerdings im original Zustand ist der Einzug der ABE und das Umschreiben auf PKW nonsens.

Selbst wenn das Fahrzeug getunt ist, und davon gehe ich mittlerweile aus, ist dem Betreiber die Möglichkeit einzuräumen das Fahrzeug wieder in den Urzustand zu bringen / lassen.

Was die Polizei gemacht hat ... nun, ich war nicht dabei.
Die Aussagen des Users sind aber schon heftig.

Hoffe weitere Informationen zu bekommen

gruß rolf

Re: Führerschein So. KFZ Krankenfahrstuhl

Verfasst: Di 16. Mai 2017, 18:32
von guidolenz123
rolf.g3 hat geschrieben:moin,

Im vorliegenden Fall sehe ich maximal ein Fahren OHNE Fahrerlaubniss ( Führerschein ). Sollte das Fahrzeug schneller als besagte 25 Km fahren kommt noch das Fahren ohne ABE und das betreiben ohne Versicherungsschutz hinzu ...
Eine ganze Latte !

Ist das Fahrzeug allerdings im original Zustand ist der Einzug der ABE und das Umschreiben auf PKW nonsens.

Selbst wenn das Fahrzeug getunt ist, und davon gehe ich mittlerweile aus, ist dem Betreiber die Möglichkeit einzuräumen das Fahrzeug wieder in den Urzustand zu bringen / lassen.

Was die Polizei gemacht hat ... nun, ich war nicht dabei.
Die Aussagen des Users sind aber schon heftig.

Hoffe weitere Informationen zu bekommen

gruß rolf
maximal ein Fahren OHNE Fahrerlaubniss
Wieso schriebst Du maximal ????...hört sich so nach wenig an...ist aber der maximale Gau (Straftat).
Da ist der Rest fast Pillepalle.

Re: Führerschein So. KFZ Krankenfahrstuhl

Verfasst: Di 16. Mai 2017, 19:54
von rolf.g3
moin,
guidolenz123 hat geschrieben:Wieso schriebst Du maximal ????...hört sich so nach wenig an...ist aber der maximale Gau (Straftat).
Jaa,gut - wo Du Recht hast hast Du Recht !!!

Wahrscheinlich bezog sich das " maximal " auf das praktische Stillegen des Fahrzeugs der Vopo´s durch Einzug der ABE.
Die Nacht war kurz, ziemlich kurz und arg durchwachsen... Klar ist das Fahren OHNE entsprechende Fahrerlaubniss der Gau, man sollte aber meinen das im vorliegenden Fall gerade das in den Hintergrund gedrückt wird.
Der Vorwurf, der an den Themenersteller gerichtet zu sein scheint, liegt wohl darin das er einen Krankenfahrstuhl angemeldet und zugelassen und betrieben hat, der aber in den Augen der Ordnungshüter ein PKW ist.
Der Vorwurf des fahrens OHNE gültige Fahrerlaubniss stand meines Wissens garnicht so direkt auf dem Plan der Planlosen ...
Kann natürlich auch sein das ich genau das überlesen habe ... n.i.p.!


Wie gesagt, die Nacht war kurz :(
Deshalb entschuldige ich mich für meinen evtl wiedersprüchlichen und /oder verharmlosenden Beitrag und hoffe das der Themenersteller mit maximal einem blauen Auge davonkommt !!! :D

gruß rolf

Re: Führerschein So. KFZ Krankenfahrstuhl

Verfasst: Mi 17. Mai 2017, 11:28
von macbloke
Hiermit möchte ich erstmal Dir, Sulkym11 mein Mitgefühl aussprechen.

Ich fand es so eine tolle SAche, das ihr zu mehreren den Wagen wieder fit gemacht habt! Eine Projektarbeit in der mit Teamgeist technische Herausforderungen gelöst wurden. Da lernt man fürs Leben.

Und dann das!

Nun ja, auch dabei lernst du, ich hoffe nur, das Du einen guten Anwalt bekommst und es gut für Dich ausgeht.

Wenn ich mich richtig erinnere, kommst du aus dem Harz? Welches Bundesland ist es denn?