Metaphysik hat geschrieben: ↑Mo 14. Nov 2022, 23:49
HerrToeff hat geschrieben: ↑Mo 14. Nov 2022, 23:38
bei l6e und 7e ist das leergwicht übrigens ohne Fahrer ermittelt, also nicht wie bei pkw
Quelle? Bei meinem WoMo Trucky wäre die Info sehr interessant gewesen. Mit mir drin lag er drüber ..
hier ist die Quelle
https://www.kba.de/DE/Statistik/Bekannt ... asse%20L6e
Korrigierte Endfassung 11. KBA-Bekanntmachung zur Fahrzeugsystematik (SV 1)
Kraftfahrt-Bundesamt • Fahrzeugstatistik • Telefon: 0461 316-1297 • Telefax: 0461 316-2833
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www.kba.de
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„Artikel 5“
„Bestimmung der Masse in fahrbereitem Zustand“
(1) Die Masse eines Fahrzeugs der Klasse L in fahrbereitem Zustand wird bestimmt durch die Messung
der Masse des unbeladenen Fahrzeugs, das für den normalen Betrieb bereit ist, und umfasst die
Masse
a) der Flüssigkeiten;
b) der Standardausrüstung gemäß den Spezifikationen des Herstellers;
c) des „Kraftstoffs“ in den Kraftstoffbehältern, die zu mindestens 90 % ihres Fassungsvermögens ge-
füllt sind.
Für die Zwecke dieses Buchstabens:
i) wenn ein Fahrzeug mit einem „flüssigen Brennstoff“ angetrieben wird, gilt dieser als „Kraftstoff“,
ii) wenn ein Fahrzeug mit einem flüssigen „Kraftstoff-Öl-Gemisch“ angetrieben wird:
- wenn Kraftstoff zum Antrieb des Fahrzeugs und Schmieröl im Vorhinein gemischt werden,
dann gilt dieses „Vorgemisch“ als „Kraftstoff“,
- wenn Kraftstoff zum Antrieb des Fahrzeugs und Schmieröl getrennt gelagert werden, dann
gilt lediglich der „Kraftstoff“ zum Antrieb des Fahrzeugs als „Kraftstoff“, oder
iii) wenn ein Fahrzeug mit einem gasförmigen Kraftstoff oder einem Kraftstoff aus verflüssigtem
Gas oder mit Druckluft betrieben wird, kann die Masse des „Kraftstoffs“ in dem bzw. den Behäl-
tern für den gasförmigen Kraftstoff mit 0 kg angesetzt werden;
d) des Aufbaus, des Führerhauses, der Türen und
e) der Scheiben, der Anhängevorrichtung, der Ersatzräder sowie des Werkzeugs.
(2)
Die Masse eines Fahrzeugs der Klasse L in fahrbereitem Zustand schließt folgende Massen nicht
ein:
a) die Masse des Fahrers (75 kg) und des Beifahrers (65 kg);
b) die Masse der im Bereich der Ladefläche installierten Maschinen oder Ausrüstungen;
c) im Falle eines Hybridfahrzeugs oder eines Fahrzeugs mit reinem Elektroantrieb die Masse der An-
triebsbatterien;
d) im Falle von Fahrzeugen mit Einstoff-, Zweistoff- oder Mehrstoffbetrieb die Masse des Zufuhrsys-
tems für gasförmige Kraftstoffe sowie die Masse der Behälter für gasförmigen Kraftstoff; und
e) im Falle des Antriebs mit komprimierter Luft die Masse der Behälter für die Speicherung von Druck-
luft.“