Mopetta Schmidt hat geschrieben:Grüss dich guidolenz 123,
danke für die Antwort - wenns rot umrandet verboten ist, lass ichs freilich. Das wr mir nicht klar.
aber beim letzten Llink in deiner Anotwort find ich kein weisses reflektierendes, nur einfach weiss
wie ichs bereits habe.
Dort steht auch, dass man die Schilder auch an den Längsseiten haben muss... hab ich aber noch nie
bei einem LKM bemerkt..... Muss ich das also oder nicht?
Fragen über Fragen
Viele Grüsse
MS-Schnegge
Auch seitl. je ein V-max-45KMH-Schild muss man eigentlich...wissen aber scheinbar nicht mal die Jungs von der Trachtentruppe...
Gesetzestext hierzu:
Geschwindigkeitsaufkleber für Kraftfahrzeuge gemäß § 58 StVZO
Geschwindigkeitsschilder (KFZ Aufkleber) zeigen die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde. Diese Kennzeichnung ist notwendig, um Folgefahrzeuge schnell und einfach auf den sehr langsam fahrenden Vordermann aufmerksam zu machen und so eine bessere Einschätzung der Situation (z.B. bei Überholvorgängen) zu gewährleisten.
Auszug aus der Straßenverkehrszulassungsordnung:
§ 58 GESCHWINDIGKEITSSCHILDER
(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.
(2) Das Schild muss kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen.
(2 a) Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektierend sein. Retroreflektierende Geschwindigkeitsschilder müssen dem Normblatt DIN 74 069, Ausgabe Mai 1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN- Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
(3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein
1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h,
2. Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,
3. Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s2.
(4) Absatz 3 gilt nicht für
1. die in § 36 Abs. 5 Satz 6 Halbsatz 2 bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge,
2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h,
3. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden.
Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5)
Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muss ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.
Wg: mein letzter link... da ist tatsächlich alles reflexlos....